Menschenrechtsinstitut begrüßt Urteil zum Schutz vor rassistischen Personenkontrollen
Archivmeldung vom 22.04.2016
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Deutsche Institut für Menschenrechte begrüßt das gestern verkündete Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 7 A 11108/14.OVG), mit dem der Schutz vor rassistischen Personenkontrollen durch die Polizei gestärkt wird.
Dazu erklärt das Institut: "Das Gericht hat klargestellt, dass Personenkontrollen, die an unveränderlichen physischen Merkmalen wie Hautfarbe anknüpfen, gegen das in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Verbot rassistischer Diskriminierung verstoßen. Eine Diskriminierung liegt demnach vor, wenn die Hautfarbe der Betroffenen mitentscheidend für die Durchführung einer Personenkontrolle ist.
Das Verbot solcher Personenkontrollen ist nicht nur im Grundgesetz, sondern auch im internationalen und europäischen Menschenrechtsschutz fest verankert. Deutschland wurde bereits mehrfach von europäischen und internationalen Menschenrechtsgremien zum Schutz vor Rassismus aufgefordert, die dem Fall zugrundliegende Ermächtigungsgrundlage für Personenkontrollen, § 22 Absatz 1 a) Bundespolizeigesetz, abzuschaffen.
Die Regierung sollte daher durch eine Streichung dieser Regelung sicherstellen, dass die Polizei nicht weiterhin Menschen aufgrund unveränderlicher Merkmale wie Hautfarbe überprüft. Mit solchen pauschalen Verdächtigungen werden Menschen ausgegrenzt und in ihrer Menschenwürde beeinträchtigt. Der Schutz der Menschenwürde ist das Kernanliegen des freiheitlichen und auf Menschenrechten basierenden Rechtsstaates."
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte (ots)