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Steuerbelastung darf 50 Prozent überschreiten

Archivmeldung vom 17.03.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.03.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung zur zumutbaren Grenze der Steuerbelastung getroffen (Az.: 2 BvR 2194/99). Dem Urteil zufolge darf ein Bürger mit Steuerforderungen belastet werden, die die Hälfte seines Einkommens überschreiten.

Im konkreten Fall hatte ein Inhaber eines Gewerbebetriebes ein zu versteuerndes Einkommen von 622.878 DM und sollte dafür 373.098 DM (ca. 60 Prozent der Einkünfte) an Einkommens- und Gewerbesteuern zahlen. Der Gewerbetreibende berief sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995, in dem der Halbteilungsgrundsatz aufgestellt wurde. Danach soll die Grenze der Steuerbelastung bei maximal 50 Prozent liegen.

In dem aktuellen Urteil stellten die Karlsruher Richter klar, dass dieser Grundsatz nur für die Gesamtbelastung des Vermögens durch eine Vermögenssteuer gelte. Für Einkommens- und Gewerbesteuer sei der Verfassung keine derartige Grenze zu entnehmen.

Bei der Belastung des Bürgers durch die in Frage stehenden Steuerabgaben müsse lediglich die Verhältnismäßigkeit sichergestellt sein. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Staat hohe Einkommen auch hoch besteuert, wenn dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Abgaben noch ein hohes Einkommen verbleibt. Die Steuerbelastung dürfe aber nicht so weit gehen, dass der Steuerzahler den wirtschaftlichen Erfolg seiner Arbeit nicht mehr spüren kann.

Mit welcher Summe nach Steuern sich der Bürger zufrieden geben muss, ließ das Gericht offen. Für die Zukunft dürfte nun aber feststehen, dass es auch weniger als die Hälfte sein kann.

Quelle: Pressemitteilung Banktip.de

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