Steuerbelastung darf 50 Prozent überschreiten
Archivmeldung vom 17.03.2006
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Freigeschaltet durch Jens BrehlDas Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung zur zumutbaren Grenze der Steuerbelastung getroffen (Az.: 2 BvR 2194/99). Dem Urteil zufolge darf ein Bürger mit Steuerforderungen belastet werden, die die Hälfte seines Einkommens überschreiten.
Im konkreten Fall hatte ein Inhaber eines
Gewerbebetriebes ein zu versteuerndes Einkommen von 622.878 DM und
sollte dafür 373.098 DM (ca. 60 Prozent der Einkünfte) an Einkommens-
und Gewerbesteuern zahlen. Der Gewerbetreibende berief sich auf ein
Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995, in dem der
Halbteilungsgrundsatz aufgestellt wurde. Danach soll die Grenze der
Steuerbelastung bei maximal 50 Prozent liegen.
In dem
aktuellen Urteil stellten die Karlsruher Richter klar, dass dieser
Grundsatz nur für die Gesamtbelastung des Vermögens durch eine
Vermögenssteuer gelte. Für Einkommens- und Gewerbesteuer sei der
Verfassung keine derartige Grenze zu entnehmen.
Bei der
Belastung des Bürgers durch die in Frage stehenden Steuerabgaben müsse
lediglich die Verhältnismäßigkeit sichergestellt sein. Es sei
grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Staat hohe Einkommen auch
hoch besteuert, wenn dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Abgaben noch
ein hohes Einkommen verbleibt. Die Steuerbelastung dürfe aber nicht so
weit gehen, dass der Steuerzahler den wirtschaftlichen Erfolg seiner
Arbeit nicht mehr spüren kann.
Mit welcher Summe nach Steuern
sich der Bürger zufrieden geben muss, ließ das Gericht offen. Für die
Zukunft dürfte nun aber feststehen, dass es auch weniger als die Hälfte
sein kann.
Quelle: Pressemitteilung Banktip.de