Limited-Anteile im Nachlass - Ein kostspieliges Risiko für die Erben
Archivmeldung vom 25.01.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittUnter manchen Existenzgründern und ihren einschlägigen Beratern erfreut sich die englische Gesellschaftsform Limited besonderer Beliebtheit.
Doch wer den vermeintlich strengen
Anforderungen einer deutschen GmbH durch die vermeintlich simple
Gründung einer Limited ausweichen will, ist vor versteckten Gefahren
nicht sicher - besonders wenn es sich um die Erbfolge im Todesfall
des Limited-Gründers handelt. Dafür haben die meisten keine Vorsorge
getroffen. So unkompliziert der Erwerb einer englischen Limited nach
der Werbung vieler Anbieter auch sein soll - ohne ausreichende
Nachlassplanung werden den Erben von Limited-Anteilen kostspielige
rechtliche Probleme hinterlassen. Zudem droht die Gesellschaft für
längere Zeit handlungsunfähig zu werden.
Bei einer englischen Limited führt der Tod eines Gesellschafters
von Gesetzes wegen nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern
diese wird mit den Erben fortgesetzt. Doch welches Erbrecht gilt für
den Limited-Anteil? Aus deutscher Sicht kommt es allein auf die
Staatsangehörigkeit des Gesellschafters an. Bei einem deutschen
Erblasser richtet sich die Erbfolge hinsichtlich eines
Limited-Anteils nach deutschem Recht.
"Kaum einem Gründer ist bekannt, dass das englische Recht dies
abweichend beurteilt"; erläutert Notar Dr. Dirk Solveen,
Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Nach englischem Erbrecht
spiele die Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Rolle. Vielmehr
komme bei Limited-Anteilen das Recht des letzten Wohnsitzes des
Erblassers zur Anwendung. Böse Überraschungen in Bezug auf das
maßgebliche Erbrecht sind daher nicht auszuschließen.
Unabhängig von der Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt,
hat die Registrierung der Limited in England zur Folge, dass
regelmäßig ein deutscher Erbschein nicht ausreicht. Für jede
englische Limited-Beteiligung muss vielmehr ein zusätzliches
Nachlassverfahren nach englischem Recht durchgeführt werden. Das ist
kompliziert und teuer. Denn das englische Nachlassgericht bestellt
stets einen Treuhänder, der den Nachlass abwickelt und anschließend
an die Begünstigten überträgt. Dieser Treuhänder kann im Testament
benannt werden, ansonsten wird er vom englischen Nachlassgericht
ausgewählt. Ein Limited-Anteil geht erst dann auf die Erben über,
wenn er vom Treuhänder an die Erben übertragen worden ist und die als
Gesellschafter in das Gesellschafterverzeichnis eingetragen sind.
Dies lässt sich auch nicht durch Erteilung von Vollmachten vermeiden.
"Limited-Gründer müssen durch testamentarische Regelungen vorsorgen, sonst droht die Gesellschaft handlungsunfähig zu werden", erläutert Solveen. So könne man für die Beteiligung an einer englischen Limited ein separates Testament in englischer Sprache errichten, in dem ein Treuhänder benannt wird. Der hierfür notwendige Rat durch einen englischen Erbrechtsspezialisten verursache jedoch besondere Kosten. Im Ergebnis sei daher Unternehmensgründern auch wegen der komplizierten und kostspieligen Erbrechtslage von der Verwendung einer Limited in der Regel abzuraten. Januar II 2007: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Notar Dr. Axel Pfeifer von der Hamburgischen Notarkammer, Notar Dr. Thomas Steinhauer von der Notarkammer Koblenz, Dr. Markus Stuppi von der Notarkammer Pfalz oder Andrea Lichtenwimmer von der Landesnotarkammer Bayern.Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.
Quelle: Pressemitteilung Nowak Communications GmbH