Privates Surfen kein Kündigungsgrund
Archivmeldung vom 06.01.2005
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Freigeschaltet durch Michael DahlkeDas Surfen im Internet zu privaten Zwecken am Arbeitsplatz rechtfertigt nicht zwangsläufig die fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Dies gelte auch, wenn der Mitarbeiter pornografische Websites aufrufe. Denn erforderlich sei, dass der Arbeitgeber zuvor das Surfen zu privaten Zwecken ausdrücklich verboten und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht habe.
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