Wie weise ich nach, dass ich Erbe geworden bin?
Archivmeldung vom 21.09.2019
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Freigeschaltet durch André OttHat der Verstorbene kein Testament hinterlassen oder hat er sein Testament in handschriftlicher Form verfasst, so ist als Erbnachweis grundsätzlich ein vom Nachlassgericht zu erteilender Erbschein erforderlich.
Benötigen Sie den Erbnachweis auch im europäischen Ausland, z.B. bei ausländischem Vermögen des Erblassers, kann anstelle des Erbscheins ein europäisches Nachlasszeugnis erteilt werden. Erbschein und Nachlasszeugnis können Sie entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar Ihrer Wahl beantragen.
Die Kosten für den Erbschein bzw. für das Nachlasszeugnis bemessen sich nach dem Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes und fallen sowohl für die Beantragung als auch für die Erteilung des Nachweises gesondert an.
Erbfolge aufgrund notariellen Testaments oder Erbvertrags
Hinterlässt der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament oder einen Erbvertrag, ist die Erteilung eines Erbscheins grundsätzlich nicht erforderlich. Das den Erben von dem Nachlassgericht übersandte Eröffnungsprotokoll stellt zusammen mit dem notariellen Testament selbst den erforderlichen Erbnachweis dar, den sämtliche Banken, Grundbuchamt, Behörden und sonstige Stellen akzeptieren.
Hinweise für die Regelung eigener Erbangelegenheiten
Bei rechtlich kniffeligen Fragestellungen zur gewünschten Erbfolge empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Beratung durch den Notar. Dieser erkundet die Wünsche des Erblassers im persönlichen Gespräch und fertigt eine rechtlich einwandfreie Urkunde. Dadurch werden im Erbfall Missverständnisse und Streitigkeiten vermieden. Außerdem überzeugt sich der Notar von der Testierfähigkeit des Erblassers.
Viele Menschen scheuen den Weg zum Notar aufgrund vermeintlich hoher Kosten. Doch diese Befürchtung ist unberechtigt, weiß von Stralendorff. Denn die Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheines, den Sie benötigen, wenn Sie kein notarielles Testament besitzen, sind mitunter fast doppelt so hoch wie für die Erstellung eines notariellen Testaments. Und dabei fehlt auch noch die rechtlich kompetente Beratung.
Im Todesfall nimmt zudem die Eröffnung des Testaments oder die Feststellung der gesetzlichen Erbfolge durch das Nachlassgericht Zeit in Anspruch nimmt. Während dieser Zeit kann faktisch nicht über das Vermögen des Erblassers verfügt werden. Daher sollten Sie auch immer zusätzlich an eine über den Tod hinaus geltende General- und Vorsorgevollmacht des Erblassers denken, um im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben.
Quelle: Hamburgische Notarkammer (ots)