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Stellplatz gehört dazu

Archivmeldung vom 03.07.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.07.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Die Anmietung eines Stellplatzes kann zu den notwendigen Auslagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehören. In diesem Falle sind nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Ausgaben dafür vom Fiskus als Werbungskosten anzuerkennen.

Der Fall: Ein Steuerzahler legte sich einen zweiten Wohnsitz zu, weil die Distanz zwischen seinem Familienwohnsitz und dem Ort seines beruflichen Einsatzes nicht mit regelmäßigem Pendeln zu überbrücken war. Das Finanzamt sah es genauso. Es erkannte die Miet- und Mietnebenkosten sowie die Ausgaben für die Fahrten an. Nur in einem Punkt machte der Fiskus nicht mit: Die Mietausgaben für einen Auto-Stellplatz in Höhe von monatlich 60 Euro seien nicht absetzbar. Sie seien - wie alle Unterhaltskosten für den PKW - bereits mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof legte Wert darauf, dass ein Stellplatz oder eine Garage sehr wohl zu den notwendigen Mehraufwendungen im Sinne des Gesetzes gehören können und nicht bereits im Rahmen der PKW-Unterhaltskosten abgegolten sind. Die Absetzbarkeit beziehe sich auch nicht ausschließlich auf die Fälle, in denen das Vorhalten eines Fahrzeugs aus beruflichen Gründen nötig ist.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 50/11)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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