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Radwegpflicht - oder nicht?

Archivmeldung vom 18.07.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.07.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: R+V-Infocenter
Bild: R+V-Infocenter

Autos auf die Straße, Fußgänger auf den Bürgersteig, Radfahrer auf den Radweg: Ganz so einfach ist es in Deutschland nicht mehr. "Wenn keine Verkehrsschilder am Wegrand stehen, dürfen Radfahrer seit 2010 auf der Straße fahren - selbst wenn es einen Radweg gibt", so Karl Walter, Verkehrsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung in Wiesbaden. Er rät jedoch, aus Sicherheitsgründen trotzdem möglichst den Radweg zu nutzen.

Vor fünf Jahren hob das Bundesverwaltungsgericht die generelle Pflicht zur Benutzung von Radwegen auf. Ausnahmen bilden unübersichtliche Stellen oder sonstige Straßenverhältnisse, durch die Verkehrsteilnehmer in Gefahr geraten können. Dort dürfen Kommunen weiterhin die runden blauen Schilder mit abgebildeten Rädern aufstellen. Diese verpflichten Radfahrer dazu, den Radweg zu nutzen. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 20 Euro rechnen.

Ist ein Fahrradweg vorhanden, ist dessen Benutzung immer empfehlenswert. "In Ausnahmefällen wie etwa bei zugeparkten oder durch Glasscherben verschmutzten Radwegen kann es jedoch auf der Straße ungefährlicher sein", so R+V-Experte Walter. "Dann aber sollten Radfahrer schon aus Eigeninteresse besonders vor- und umsichtig fahren." Sicherer sind die noch relativ seltenen Fahrradstraßen, die meist ausschließlich Radfahrern vorbehalten sind. Aber selbst wenn ein Zusatzschild den Autoverkehr erlaubt, gilt hier eine Höchstgeschwindigkeit von Tempo 30.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Das Fahren auf der falschen Radwegseite ist nicht erlaubt. Verkehrssünder müssen mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen.
  • Die Schilder 237, 240 und 241, die die Radwegpflicht anzeigen, müssen am Wegrand stehen. Ein auf den Asphalt gemaltes Verkehrsschild oder Fahrradzeichen hat keine rechtliche Bedeutung und dient lediglich zur Orientierung.
  • Kinder bis 10 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren, radelnde Erwachsene hingegen gehören auf Radweg oder Straße.
  • Pedelecs bis 25 km/h gelten als Fahrräder. Darum müssen Fahrer sich an dieselben Regeln halten. E-Bikes hingegen sind rechtlich gesehen Leichtmofas und fallen nicht mehr in die Kategorie "Fahrrad". Deshalb dürfen sie nur dann auf Radwegen gefahren werden, wenn es das Zusatzschild "Mofas frei" erlaubt.

Quelle: R+V-Infocenter (ots)

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