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OLG Düsseldorf bestätigt Störerhaftung: Anschlussinhaber haften bei Internetpiraterie

Archivmeldung vom 30.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Immer mehr Gerichte nehmen bei Fällen von Internetpiraterie den Anschlussinhaber in die Verantwortung. Nach ähnlichen Entscheidungen in Köln und Hamburg hat jetzt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die so genannte Störerhaftung in einer aktuellen Entscheidung (I-20 W 157/07) bestätigt.

Internetnutzer haben demnach für die über ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen einzustehen. Der Fall tritt häufig ein, wenn in Familien oder Wohngemeinschaften mehrere Personen auf einen Internetanschluss zugreifen. Mit dem Beschluss vom 27.12.2007 teilt der 20. Zivilsenat explizit die bereits von den Oberlandesgerichten Köln und Hamburg vertretene Auffassung.

Im vorliegenden Fall wurde zunächst zweifelsfrei festgestellt, dass geschütztes Musikrepertoire über den Internetanschluss des Gegners illegal verfügbar gemacht wurde. Offen blieb, ob diese Urheberrechtsverletzungen durch seine Kinder, deren Freunde oder unbefugte Dritte über den vorhandenen W-LAN Anschluss begangen wurden.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Antragsgegner in jedem Fall für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen haftet. Im Einzelnen führte das OLG aus:

"Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. [...]"

In der Konsequenz dieser Rechtsprechung sind Personen verpflichtet, ihre privaten Anschlüsse gegenüber Zugriffen Dritter zu schützen. Besonders WLAN-Anschlüsse sollten hier ausreichend vor Fremdzugriffen bewahrt werden.

Quelle: Bundesverband Musikindustrie e.V.

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