Tonaufzeichnung bei Personalgespräch können zur Kündigung führen
Archivmeldung vom 03.11.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittZu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses kann es kommen, wenn der Arbeitnehmer heimlich mit ihren Mobiltelefonen Tonaufzeichnungen von Personalgesprächen anfertigen und damit drohe, die Aufnahme zu veröffentlichen. So soll es auch das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.04.2012 (AZ: 5 Sa 687/11) gesehen haben.
Aufgrund des Misstrauens sei die friedliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht weiter möglich und eine ausserordentliche, fristlose Kündigung sei dadurch gerechtfertigt. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts soll es sich bei dem Mitschnitt des Personalgespräches per Mobiltelefon und der anschliessenden Drohung, die Aufnahme zu veröffentlichen, um den Ausdruck des Misstrauens gegenüber dem Arbeitgeber handeln. Jedenfalls sei ein Personalgespräch ein vertrauliches Gespräch, bei welchem ein Gesprächspartner den anderen vor eventuellen Aufzeichnungen vorher um Einwilligung bitten müsse.
Das Vorgehen des Arbeitnehmers stelle zudem auch den strafrechtlichen Tatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
Oftmals kann ein arbeitsrechtlicher Streit und eine Kündigung auch im gegenseitigen Einvernehmen abgewickelt werden. Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt ist ein Interessenvertreter auch im Zusammenhang mit Abfindungsansprüchen, einem Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag.
Im Arbeitsrecht sind Detailwissen, Verhandlungsgeschick sowie Durchsetzungsvermögen gefragt, um die Interessen kompetent und konsequent vor dem Arbeitsgericht vertreten zu können. Geht es im Arbeitsrecht um Kündigungen, sollte vor allem der richtige Rechtsanwalt mit der richtigen Prozessstrategie ausgewählt werden.
Bei einer Kündigung sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, gerade im Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen im Arbeitsrecht. Nach Zugang der schriftlichen Kündigung habe Sie nur noch drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung einzureichen.
Quelle: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater (News4Press)