Atlas Fonds: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ermöglichen Ausstieg
Archivmeldung vom 09.05.2006
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.05.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittAm 25.04.2006 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neue Entscheidungen zu geschlossenen Immobilienfonds verkündet. In den letzten Tagen sind hierzu viele Berichterstattungen durch die Presse gegangen, die zum Teil davon sprechen, dass die Rechte der Anleger durch die neue Rechtsprechung geschmälert werden. Viele Anleger sind jetzt unsicher, ob sie noch eine Möglichkeit haben, sich von den Verträgen zu lösen.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Anleger auch
heute noch den Darlehensvertrag widerrufen, wenn der Vermittler in einer „Haustürsituation“ sowohl den Kredit als auch die Kapitalanlage angeboten hat.
Sie müssen dann das Darlehen nicht zurückzahlen, sondern der Bank nur die
Fondsbeteiligung anbieten.
Voraussetzung hierfür ist, dass die
Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag entweder ganz unterblieben, oder aber
fehlerhaft ist. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung
beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen; deswegen kann der Widerruf auch
Jahre nach dem Vertragsschluss noch erklärt werden.
In einem ganz
aktuellen Urteil vom 03.04.2006, das der Kanzlei Dr. Steinhübel & von
Buttlar vorliegt, hat das Landgerichts Karlsruhe zur Finanzierung einer
Beteiligung an einem Atlas Fonds entschieden (Az.: 11 O 20/05 – nicht
rechtskräftig), dass die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft
ist. Diese hat u.a. folgenden Wortlaut: „Im Fall der Ausübung des Widerrufrechts
kommt auch das finanzierte Geschäft nicht wirksam zustande “.
Bei vielen
Finanzierungen laufen in nächster Zeit die Zinsbindungsfristen aus. Wir
empfehlen allen Anlegern, bevor sie neu angebotene Verträge unterschreiben, die
Ausstiegsmöglichkeiten von einem auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten
Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Betroffene können sich durch die
Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Atlas Fonds“ beraten lassen. Die
Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag
deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in
der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer
späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten
verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch
keine gesonderten Kosten aus.
Quelle: Pressemitteilung BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.