Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Archivmeldung vom 12.10.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittBeamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete, verwitwete sowie geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind ("Verheiratetenzuschlag").
Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Die Beschwerdeführerin war bis Mitte 2004 Beamtin. Ende 2001 hatte sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Klage vor den Verwaltungsgerichten auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags blieb ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Begünstigung verheirateter Beamter gegenüber Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG beschränkt sich darauf, dass Verheiratete den Familienzuschlag der Stufe 1 bereits aufgrund ihres Familienstandes und ohne Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten erhalten. Während bei Verheirateten also die typischerweise unterstellten finanziellen Belastungen aus der Ehe zur pauschalen Gewährung des Familienzuschlags führen, bedarf es bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Nachweises dieser Belastungen im Einzelfall. Die Beschwerdeführerin hat es abgelehnt, Angaben über ihre tatsächliche Belastung zu machen. Die Begünstigung verheirateter Beamter findet ihre Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser Verfassungssatz stellt die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung; er verpflichtet als wertentscheidende Grundsatznorm den Staat, die Ehe zu schützen und zu fördern. Der verfassungsrechtliche Förderauftrag berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe als die förmlich eingegangene Lebensgemeinschaft von Frau und Mann gegenüber anderen Lebensformen herauszuheben und zu begünstigen.
Auch das Alimentationsprinzip ist nicht verletzt. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. Zur Beamtenfamilie werden dabei Ehegatten und die Gemeinschaft eines Beamten mit seinen Kindern gezählt. Auch nach Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als neuer Familienstand erfasst der Begriff der Familie im Sinne des Alimentationsprinzips nicht den Lebenspartner des Beamten.
Das Bundesverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. Zu der Frage, ob die Richtlinie 2000/78/EG es verbietet, Vergütungsbestandteile wie den Familienzuschlag nur Verheirateten unter Ausschluss von Beschäftigten in eingetragener Lebenspartnerschaft zu gewähren, liegt noch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Beurteilungsspielraum, der angesichts dieser Unvollständigkeit der Rechtsprechung eröffnet war, nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Es kam - unter Berücksichtigung der Begründungserwägungen zu der Richtlinie - vertretbar zu dem Ergebnis, die Richtlinie 2000/78/EG gebiete es nicht, Vergütungsbestandteile, die verheirateten Beschäftigen gewährt werden, auch den Beschäftigten zukommen zu lassen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.
Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht