Böller im Dixi-Klo: Fristlose Kündigung
Archivmeldung vom 22.01.2013
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittWirft ein Arbeiter einen Silvesterböller in ein Dixi-Klo, in dem sich gerade ein Kollege aufhält, ist dies kein harmloser Scherz. Wie die D.A.S. mitteilt, muss jedem klar sein, dass er durch ein solches Verhalten ernste Verletzungen verursachen kann. Das Arbeitsgericht Krefeld bestätigte daher die fristlose Kündigung eines Baustellen-Vorarbeiters.
In vielen Branchen ist ein etwas „rauer“ Umgangston üblich. Auch Scherze auf Kosten von Kollegen gehören in manchem Unternehmen zum Arbeitsalltag. Aber: Treibt man es zu bunt, kann dies durchaus als Verstoß gegen die Interessen des Unternehmens bzw. als Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht angesehen werden – was im Extremfall zur Kündigung führt.
Der Fall: Der Vorarbeiter einer Gerüstbaufirma hatte sich einen Scherz mit einem Kollegen erlauben wollen: Er ließ einen Silvesterböller in der mobilen Baustellentoilette explodieren, in der sich der Betreffende aufhielt. Später behauptete er, den Böller außen an der Tür befestigt zu haben. Dieser sei versehentlich ins Innere gefallen. Einiges sprach jedoch auch dafür, dass er den Böller von oben durch den Abzug geworfen hatte. Der Böller jedenfalls explodierte im Innenraum, der Kollege erlitt Verbrennungen im Genitalbereich, am Oberschenkel und an der Leiste. Eine dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit war die Folge. Der Arbeitgeber kündigte dem Vorarbeiter fristlos. Dieser ging vor Gericht: Es habe sich nur um einen harmlosen und üblichen Scherz ohne böse Absicht gehandelt.
Das Urteil: Das Arbeitsgericht Krefeld bestätigte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Kündigung. Das Gericht sah den groben Umgangston auf Baustellen hier nicht als Entschuldigung an. Es komme auch nicht darauf an, auf welchem der beiden Wege der Böller ins Klo gelangt sei. In beiden Fällen handele es sich um einen tätlichen Angriff auf einen Kollegen. Dass unsachgemäßer Umgang mit Feuerwerkskörpern ernste Verletzungen hervorrufen könne, sei bekannt. Auch habe der Verletzte hier durch den engen Raum keine Reaktionsmöglichkeit gehabt. Die Kündigung sei ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Ein Vorarbeiter habe die Pflicht, derartiges Fehlverhalten am Arbeitsplatz zu unterbinden und nicht selbst vorzumachen.
Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 30.11.2012, Az. 2 Ca 2010/12
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung