Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen
Archivmeldung vom 18.01.2007
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDer u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse ihre Kontoauszüge in bestimmter Weise gestaltet.
Die Kontoauszüge führen zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt auf, weisen an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge aus. Bei einer Verfügung über diese Beträge können Überziehungszinsen anfallen.
Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003
einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von EUR 119, 47+ auswies. In
dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 € enthalten, der bereits gebucht, aber
erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 € ab.
Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Beklagten Sollzinsen
belastet.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung
gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen
eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Gestaltung der Kontoauszüge der Beklagten
ebenso wie die Vorinstanzen als irreführend angesehen (§ 5 Abs. 1 UWG). Der
Inhalt der Kontoauszüge sei zwar objektiv richtig. Maßgebend sei aber, dass ihn
ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe, weil er
davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung
von Sollzinsen verfügen könne. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim
Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne
Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer
Wertstellung ermitteln müsse.
Weil die Gestaltung der Kontoauszüge Kunden zu nicht beabsichtigten
Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen
Dienstleistung der Beklagten veranlassen könne, die sie ansonsten nicht in
Anspruch genommen hätten, liege auch eine Wettbewerbshandlung der Beklagten vor.
Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof