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Eigentümergemeinschaft kann Tagesmuttertätigkeit untersagen

Archivmeldung vom 24.07.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.07.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Oxfordian Kissuth / pixelio.de
Bild: Oxfordian Kissuth / pixelio.de

Die entgeltliche Betreuung von bis zu fünf Kindern durch die Mieterin einer Eigentumswohnung ist eine gewerbliche Tätigkeit. Die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft kann dafür eine Genehmigungspflicht vorsehen. Wie die D.A.S. unter Berufung auf den BGH mitteilte, kann die Eigentümerversammlung dem Eigentümer diese Nutzung untersagen.

Innerhalb der Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage legt die Teilungserklärung viele wichtige Regeln fest, um das Zusammenleben in geordnete Bahnen zu lenken. Eine häufige Regelung ist zum Beispiel, dass die Wohnungen nur zum Wohnen gedacht sind – eine gewerbliche Nutzung kann von der Zustimmung der Eigentümerversammlung oder des Wohnungsverwalters abhängig gemacht werden. Ganz verbieten kann man eine gewerbliche Nutzung kaum – immerhin gibt es viele Berufe, deren Ausübung weder Lärm noch Kundenverkehr verursachen.

Der Fall: Die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft enthielt eine Regelung, die eine gewerbliche Nutzung der Wohnungen von der Zustimmung von drei Viertel der abstimmenden Wohnungseigentümer oder des Verwalters abhängig machte. Die Mieterin einer Wohnung betätigte sich als Tagesmutter für bis zu fünf Kinder. Die Eigentümerversammlung untersagte den Eigentümern der Wohnung, diese Nutzung weiter zuzulassen.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erklärte nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die entgeltliche Betreuung von bis zu fünf Kleinkindern in einer Wohnung eine teilgewerbliche Nutzung darstelle. Dies entspreche nicht mehr dem Wohnzweck. An die Untersagung dieser Nutzung durch den Beschluss der Eigentümerversammlung hätten sich die Eigentümer der Wohnung halten müssen. Der BGH betonte allerdings, dass ein solcher Beschluss auch hätte angefochten werden können. Auch hätten die Eigentümer nie versucht, eine Zustimmung für diese Nutzung zu erhalten. Würden sie einen entsprechenden Antrag an Eigentümerversammlung oder Verwalter stellen, müsse bei der Entscheidung berücksichtigt werden, welche konkreten Gegebenheiten in der Wohnanlage bestünden und ob gegen Lärmschutzvorschriften verstoßen werde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2012, Az. V ZR 204/11

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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