Rechte und Pflichten von Kleingärtnern
Archivmeldung vom 28.06.2012
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDeutschland ist ein Schrebergarten-Land: Rund 15.000 Kleingartenvereine sind im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG) zusammengeschlossen, die gemeinsam circa eine Millionen Schrebergärten verwalten. Längst ist auch das Image des Kleingartens als Rentnerhobby widerlegt: Der Altersdurchschnitt der Gartenbesitzer ist in den letzten Jahren auf 47 Jahre gesunken. Für viele bedeutet der eigene, kleine Garten auch ein Stückchen private Freiheit – zu Recht? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung fasst Rechte und Pflichten von Kleingärtnern zusammen.
Bei dem Thema Gartengestaltung im eigenen Schrebergarten gehen sowohl die Meinungen als auch das persönlich-ästhetische Empfinden weit auseinander. Ob jedoch überwiegend Blumen, Sträucher oder Bäume angepflanzt werden sollen, hängt nicht nur von den eigenen Vorstellungen ab, sondern auch von der Gartenordnung bzw. Satzung des ortsansässigen Kleingartenvereins. Denn dort wird häufig festgehalten, welche Höhe beispielsweise Bäume erreichen dürfen, wie groß der anzubauende Anteil an Obst und Gemüse sein sollte oder welche Pflanzen – im Sinne der Schädlingsbekämpfung – nicht angepflanzt werden dürfen. Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, erklärt: „Gibt es in den Kleingartenvereinen solche Pflanzrichtlinien, dann muss sich der Gärtner daran halten. Doch darüber hinaus kann er seinen Schrebergarten nach eigenen Wünschen gestalten“.
Übrigens: Auch die Frage, ob Kleintiere in Schrebergärten erlaubt sind, wird in den Vereinsordnungen beantwortet. In der Regel wird die Tierhaltung abgelehnt oder zumindest eingeschränkt.
Konflikte mit den Nachbarn
In einer Kleingartenkolonie befinden sich meist viele Gärten auf engem Raum. Da sind Unstimmigkeiten mit dem Gartennachbarn, etwa über Gartenzwerge, keine Seltenheit „Beachtet der Besitzer der Wichtel hierbei die Regeln seines Kleingartenvereins, ist er im Recht“, erläutert die D.A.S. Juristin, denn: „Auf sein Grundstück darf er stellen, was er möchte“. Eine Ausnahme stellen natürlich Gartenzwerge dar, die den Nachbarn offensichtlich beleidigen, beispielsweise durch das Zeigen des Mittelfingers (AG Grünstadt, Az. 2 a C 334/93).
Generell endet das Recht zur Selbstverwirklichung dann, wenn der Nachbar direkt von Bauten oder Pflanzen des Gegenübers beeinträchtigt wird. Landet zum Beispiel besonders viel Fallobst oder Laub im benachbarten Garten, kann dies als eine erhebliche Belästigung aufgefasst werden. So urteilte der Bundesgerichtshof im Jahr 2003, dass bei einer übermäßigen Verschmutzung des Nachbargrundstücks mit Kiefernadeln eine ‚Laubrente‘ in Höhe von rund 205 Euro im Jahr fällig werden kann. „Eine genaue Abstimmung mit dem Nachbarn über eventuelle Störfaktoren, ein Zurückschneiden des Baumes nahe an der Grundstücksgrenze oder aber die Wahrung eines kleinen Grenzabstandes können Konflikte mit dem Nachbarn von vornherein vermeiden helfen“, rät die Rechtsexpertin der D.A.S. Oft sind dazu auch Regelungen in den Gartenordnungen der Vereine enthalten. Keine Gültigkeit haben hier dagegen die gesetzlichen Regelungen über Grenz- und Pflanzabstände bei Nachbargrundstücken, denn die Parzellen sind nur Unterteilungen ein und desselben Grundstücks.
Auch Lärmbelästigungen und Ruhestörungen können zu Spannungen zwischen den Nachbarn führen. Ob es in der Gartenkolonie eine vorgeschriebene Mittagsruhe gibt oder nicht, wird von Verein zu Verein anders gehandhabt. So kann es beispielsweise vorkommen, dass sich in einer Schrebergartenanlage, in der es zwei Kleingartenvereine gibt, zwei unterschiedliche Meinungen zur Mittagsruhe gegenüberstehen. Deshalb ist es wichtig, sich von vornherein über solche Kernpunkte der Gartenordnung zu informieren. Ebenfalls in der Vereinsordnung festgehalten ist in der Regel der Zeitraum der Nachtruhe. Ohne individuelle Regelungen ist es empfehlenswert, sich an die übliche Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr sowie an die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr zu halten. An Sonn- und Feiertagen sollte generell die Lautstärke zurückgenommen werden.
Wohnen in der Gartenlaube
Viele Menschen finden im Idyll ihres Kleingartens Entspannung und Ruhe. In der bis zu maximal 24 qm großen Gartenlaube ist es oft weniger laut und hektisch als in der Stadt-Wohnung. Das Übernachten in einer Gartenlaube, etwa nach einem längeren Grillabend, ist in der Regel zulässig. Die D.A.S. Rechtsexpertin weist allerdings darauf hin, dass das Wohnen in der Laube untersagt ist: „Der Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen einer Kleingartenlaube und einem Wohnsitz!“ Dies hat auch Vorteile: Kleingartenorganisationen sind zumindest ab 1. Januar 2013 von den GEZ-Gebühren befreit. Und: Die Zweitwohnungssteuer ist nicht zu entrichten, da diese nur für Wohnungen anfällt und eine Laube eben nicht als Wohnung ausgestattet sein darf. Die Realität sieht allerdings oftmals anders aus: So gibt es Bundesländer, in denen unter bestimmten Umständen – aber meistens nur in Ausnahmefällen – eine Duldung von ‚Gartenlaubenbewohnern‘ möglich ist.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung