Streu- und Räumpflichten bei Schnee und Eis
Archivmeldung vom 23.02.2005
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Freigeschaltet durch Michael DahlkeKammergericht: Einmal früh morgens zu fegen und zu streuen, reicht oft nicht aus
Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Vielmehr sind an die Streu- und Räumpflichten besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hier muss innerhalb angemessener Frist jeweils neu gestreut werden, entschied das Kammergericht Berlin (14 U 159/02).
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) erklärte das Kammergericht, dass auch bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen die Streupflicht nicht entfällt. Sie intensiviere sich, es müsse öfter gestreut werden, damit jedenfalls die Gefahr des Ausgleitens verhindert werde. Das gelte auch dann, wenn die abstumpfende Wirkung durch weitere Eisbildung später abgeschwächt werde.