Haftung bei Nachbarschaftshilfe?
Archivmeldung vom 24.08.2013
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.08.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittHilfe unter Freunden und Nachbarn ist gut und wichtig. Und kaum jemand macht sich Gedanken darüber, wer für einen Schaden aufkommt, wenn im Urlaub das Blumenwasser überläuft oder beim Umzug der Fernseher herunterfällt. Die Gerichte entscheiden in diesen Fällen uneinheitlich.
Viele Richter sehen in dem Nachbarschaftsdienst eine bloße Gefälligkeit, bei der ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass, hätte man vorher darüber gesprochen, der Helfer gesagt hätte, dass er natürlich gerne hilft, für etwaige Schäden aber nicht eintreten will.
Andere Gerichte sind da strenger. Dort wird die Sache genau umgekehrt beurteilt, besonders, wenn der Helfer versichert ist. Dann hätte er nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung gesagt, dass er mit einem möglichen Schaden kein Problem hätte, da er ja versichert sei.
Im Ergebnis bleibt es also bei einem gewissen Risiko, dem Sie sich als Helfer aussetzen. Sind Sie allerdings haftpflichtversichert, sieht die Lage für Sie recht gut aus. Müssen Sie den Streit vor Gericht klären und ein Richter geht von einem Haftungsausschluss aus, zahlt zwar die Versicherung nicht, Sie allerdings auch nicht, da dies ja gerade stillschweigend so vereinbart wurde. Geht das Gericht hingegen davon aus, dass ein solcher Ausschluss nicht erfolgt ist, müssen Sie zwar zahlen, dann tritt aber auch Ihre Versicherung ein. Für den Nachbarn, der womöglich auf seinem nassen Teppich sitzen bleibt, ist das Risiko also deutlich höher.
Natürlich gelten beide Ansichten auch nur für Fälle leichter Fahrlässigkeit, also wenn Sie aus Versehen die Pflanzen zu viel gießen und der Übertopf nach dem Verlassen der Wohnung überläuft. Haben Sie hingegen die vertrocknete Zimmerpalme unter den laufenden Wasserhahn gestellt und sind dann erst mal Einkaufen gegangen, während nach und nach die ganze Küche unter Wasser gesetzt wurde, haften Sie aufgrund grober Fahrlässigkeit. Ein stillschweigender Haftungsausschluss kann da nicht mehr angenommen werden.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung