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Rechtsexperte zu Corona-Maßnahmen: "Es gibt keine Aufrechnung Leben gegen Leben"

Archivmeldung vom 08.02.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)
Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)

Foto: Elkawe
Lizenz: CC BY-SA 3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

"Prof. Dr. Kuhbandner weist in seinem Artikel[1], noch einmal detailliert auf die Kollateralschäden durch die getroffenen Corona-Maßnahmen hin. Zu diesen Schäden gehört auch der Tod von Menschen, die z.B. nicht mehr rechtzeitig behandelt werden oder durch Vereinsamung. Einem solchen staatlichen Handeln hat das Bundesverfassungsgericht schon einmal einen Riegel vorgeschoben", schreibt der Rechtsexperte und Querdenkenanwalt Ralf Ludwig auf Telegram.

Ludwig weiter: "In der Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz schreibt das Bundesverfassungsgericht: "Dem Staat und seinen Organen kommt bei der Erfüllung derartiger Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Anders als die Grundrechte in ihrer Funktion als subjektive Abwehrrechte sind die sich aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte ergebenden staatlichen Schutzpflichten grundsätzlich unbestimmt. Wie die staatlichen Organe solchen Schutzpflichten nachkommen, ist von ihnen prinzipiell in eigener Verantwortung zu entscheiden. Das gilt auch für die Pflicht zum Schutz des menschlichen Lebens. Zwar kann sich gerade mit Blick auf dieses Schutzgut in besonders gelagerten Fällen, wenn anders ein effektiver Lebensschutz nicht zu erreichen ist, die Möglichkeit der Auswahl der Mittel zur Erfüllung der Schutzpflicht auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen. Die Wahl kann aber immer nur auf solche Mittel fallen, deren Einsatz mit der Verfassung in Einklang steht.

Daran fehlt es im Fall des § 14 Abs. 3 LuftSiG. Die Anordnung und Durchführung der unmittelbaren Einwirkung auf ein Luftfahrzeug mit Waffengewalt nach dieser Vorschrift lässt außer Betracht, dass auch die in dem Luftfahrzeug festgehaltenen Opfer eines Angriffs Anspruch auf den staatlichen Schutz ihres Lebens haben. Nicht nur, dass ihnen dieser Schutz seitens des Staates verwehrt wird, der Staat greift vielmehr selbst in das Leben dieser Schutzlosen ein. Damit missachtet jedes Vorgehen nach § 14 Abs. 3 LuftSiG, wie ausgeführt, die Subjektstellung dieser Menschen in einer mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Weise und das daraus für den Staat sich ergebende Tötungsverbot. Daran ändert es nichts, dass dieses Vorgehen dazu dienen soll, das Leben anderer Menschen zu schützen und zu erhalten."

Der Staat darf nicht den Tod Unschuldiger in kauf nehmen, um andere Unschuldige zu retten.
Er hat alles in seiner Möglichkeit stehende zu unternehmen, um Kranke bestmöglich zu versorgen und in konkreten Fällen die Übertragung einer Krankheit zu verhindern. Er darf dabei aber nicht das Leben und die Gesundheit Unschuldiger durch sein Tun gefährden."

Quelle: Ralf Ludwig

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