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Ungleichbehandlung bei der Lohnerhöhung

Archivmeldung vom 12.08.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.08.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Will ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung gewähren, darf er einzelne Mitarbeiter davon nicht einfach ausschließen – es sei denn, dass für diese Ungleichbehandlung gute und vor allem sachliche Gründe bestehen.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann der D.A.S. zufolge ein solcher Grund vorliegen, wenn die Betroffenen sich zuvor als einzige geweigert hatten, auf einen Teil ihrer Vergütung zu verzichten.

Auch im Arbeitsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber muss eigene Regelungen für den Betrieb daher so umsetzen, dass es zu keiner Ungleichbehandlung kommt. Gewährt er allen Mitarbeitern freiwillig eine Lohnerhöhung, darf er nicht einige willkürlich davon ausschließen. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber sachliche Gründe dafür hat.

Der Fall: Ein Unternehmen hatte etwa 300 Mitarbeiter. Am 01.01.2007 hob der Arbeitgeber den Lohn allgemein um 2,5 Prozent an. Nur 14 Arbeitnehmer mussten mit ihrem alten Lohn vorlieb nehmen. Sie hatten sich drei Jahre zuvor nicht auf eine Vereinbarung eingelassen, nach der der Urlaubsanspruch um fünf Tage reduziert und das zusätzliche Urlaubsgeld verringert wurde. Der Arbeitgeber bot nun den 14 Mitarbeitern an, auch ihren Lohn zu erhöhen, sollten sie der Übereinkunft rückwirkend zustimmen. Einer der 14 ging vor Gericht.

Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, entschieden alle Instanzen gleich: Zwar sei der Arbeitgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Andererseits liege hier keine willkürliche Ungleichbehandlung vor: Durch die Lohnerhöhung sei lediglich der Einkommensverlust zum Teil ausgeglichen worden, den die Arbeitnehmer zuvor aufgrund der Vereinbarung erlitten hätten. Der Arbeitgeber habe die Lohnerhöhung ausdrücklich zu diesem Zweck vorgenommen. Da die Vergütung des Klägers nicht gekürzt worden sei, könne er auch nicht verlangen, an einem Ausgleich für erlittene Einkommensausfälle beteiligt zu werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.07.2009, Az. 5 AZR 486/08

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
 

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