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Neuregelung des Patientenrechts jetzt gültig

Archivmeldung vom 14.08.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.08.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Am 1. September 2009 tritt das neue Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft. Mit dieser schriftlichen Anordnung kann jeder vorab festlegen, was geschehen soll, wenn er nach einem Unfall oder bei einer schweren Krankheit nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern.

Oft geht es dabei um die Frage, ob lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung in bestimmten Fällen beendet werden sollen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert die Regelungen des neuen Gesetzes.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bestätigt, weshalb sich ein Arzt grundsätzlich an die schriftlich geäußerten Wünsche des Patienten halten muss. Doch in der Praxis ist dies wesentlich komplizierter: Viele Ärzte verweigern das Aussetzen lebenserhaltender Maßnahmen mit der Begründung, die Patientenverfügung erscheine nicht ernsthaft, sie sei zu allgemein formuliert oder sie beziehe sich auf ein anderes Leiden als die aktuelle Krankheit. Eine Vielzahl unterschiedlich rechtssicherer Muster kursierten bis dato - und werden auch weiterhin in Umlauf sein. Streit gab es oft auch zwischen Ärzten und Betreuern. In vielen Fällen musste das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung treffen. Nun hat der Bundestag am 18. Juni 2009 ein Gesetz verabschiedet, das den Beteiligten mehr Rechtssicherheit gibt.

Die Neuregelung

"Künftig wird § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Patientenverfügung regeln", erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. "Nach der neuen Vorschrift setzt eine wirksame Patientenverfügung die Einwilligungsfähigkeit und Volljährigkeit des Verfassers bei ihrer Ausstellung voraus." In dieser Verfügung sollte, für den Fall, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Meinung zu äußern - die so genannte Einwilligungsunfähigkeit - festgelegt sein, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht direkt bevorstehende gesundheitliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt.

Pflichten von Betreuern und Bevollmächtigten

Die Verfügung muss schriftlich vorliegen, der Patient kann sie jederzeit formlos widerrufen. Im Ernstfall müssen Betreuer und Bevollmächtigte des Patienten, meist Familienangehörige, feststellen, ob die Situation eingetreten ist, die in der Verfügung beschrieben ist. Wenn ja, sind sie verpflichtet, den Willen des Betroffenen durchzusetzen. Gibt es keine Patientenverfügung oder stimmt die Situation nicht mit derjenigen überein, die in der Verfügung beschrieben ist, dann müssen Betreuer und Bevollmächtigte den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Dazu gibt das Gesetz Anhaltspunkte, etwa die religiöse Überzeugung oder frühere Äußerungen. So kann es beispielsweise sein, dass ein jugendlicher Motorradfahrer seinen Eltern gegenüber geäußert hat, dass er, sollte er jemals einen schweren Unfall haben und ins Koma fallen, nicht länger als eine bestimmte Zeit künstlich am Leben erhalten werden will.
Aufgabe der Eltern bzw. generell der betreuenden und bevollmächtigten Personen ist es dann, entsprechend des niedergeschriebenen oder mutmaßlichen Patientenwillens ärztliche Maßnahmen zu genehmigen oder zu untersagen. Nach § 1901b BGB ist es Aufgabe des Arztes zu prüfen, welche Maßnahmen indiziert sind. Arzt und Betreuer müssen dann in einem Gespräch übereinkommen, was unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu geschehen hat. Dabei ist es empfehlenswert und gesetzlich vorgesehen, dass auch nahe Verwandte und Vertraute des Patienten nach Möglichkeit zu Wort kommen.

Sind sich behandelnder Arzt und Betreuer nicht einig, dass die Genehmigung oder Untersagung einer bestimmten Maßnahme dem festgestellten Willen des Patienten entspricht, muss nach wie vor das Betreuungsgericht (bisher Vormundschaftsgericht) angerufen werden. Das Gericht kann die Entscheidung der betreuenden Personen nur bestätigen, wenn es den Versuch gemacht hat, den Betroffenen anzuhören und wenn es ein Sachverständigengutachten eingeholt hat - allerdings nicht vom behandelnden Arzt.

Nach der Neuregelung kann niemand zum Erstellen einer Patientenverfügung gezwungen oder vertraglich dazu verpflichtet werden. Hintergrund sind Verträge mit Pflegeheimen, die nicht davon abhängig gemacht werden sollen, dass der Betroffene für den Fall einer schweren, pflegeintensiven (und für das Heim teuren) Erkrankung im Voraus in die Abschaltung der Geräte einwilligt.

Die D.A.S. Juristin fasst die Folgen des Gesetzes zusammen: "Die neue Regelung schafft zwar mehr Rechtssicherheit, ändert aber nichts an der Grundsituation. Bisherige Patientenverfügungen müssen nicht zwingend modifiziert werden." Es empfiehlt sich jedoch zu prüfen, ob sie den Voraussetzungen des § 1901a BGB entsprechen, d.h. sich zum Beispiel auf bestimmte medizinische Maßnahmen beziehen. Allgemeine Formulierungen und Ankreuzformulare wurden auch bisher oft als unverbindlich angesehen. Aktive Sterbehilfe bleibt verboten und strafbar. Eine Informationsbroschüre und Textbausteine für Patientenverfügungen sind beim Bundesjustizministerium erhältlich (www.bmj.bund.de, Suchwort "Patientenautonomie").

Quelle: D.A.S.

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