Keine Nachforderung bei verspäteter Betriebskostenabrechnung - BGH schafft Abrechnungssicherheit
Archivmeldung vom 13.02.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft Abrechnungssicherheit und stärkt die Mieterrechte“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, das heute veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 190/06).
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Vermieter nach Ablauf der
zwölfmonatigen Abrechnungsfrist eine bereits vorgelegte Abrechnung
nicht mehr zum Nachteil des Mieters verändern darf.
Nachdem der Vermieter bei der fristgemäß vorgelegten Abrechnung
zunächst ein Guthaben in Höhe von 208,73 Euro zu Gunsten des Mieters
errechnet hatte, korrigierte er die Abrechnung einige Monate später –
und damit nach Ende der Abrechnungsfrist – und stellte dem vom
Mieterverein Dortmund vertretenen Mieter plötzlich eine Nachforderung
in Höhe von 115,06 Euro in Rechnung.
Der Bundesgerichtshof erklärte jetzt, dass zum einen der Mieter die
Nachforderung über 115,06 Euro nicht zahlen muss. Der Vermieter könne
nach Fristablauf die Abrechnung aber auch nicht bis zur Höhe der vom
Mieter geleisteten Vorauszahlungen korrigieren. Es handele sich auch
dann um eine nach dem Gesetz ausgeschlossene Nachforderung, wenn der
Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordere, der das Ergebnis einer
früheren Abrechnung übersteige. Das heißt, der Vermieter muss im
vorliegenden Fall den ursprünglich errechneten Guthabenbetrag aus der
Betriebskostenabrechnung an den Mieter erstatten.
Wichtig, so der Deutsche Mieterbund, sei die eindeutige Klarstellung
des Bundesgerichthofs, dass nach Ablauf der Abrechnungsfrist die
Korrektur das Ergebnis einer ursprünglich fristgemäß vorgelegten
Abrechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt übersteigen
dürfe.
Mieterbund-Präsident Dr. Franz-Georg Rips: „Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig und schafft für alle Beteiligten Klarheit und Sicherheit. Die zwölfmonatige Ausschlussfrist dient der Abrechnungssicherheit und soll Streit vermeiden. Spätestens nach einem Jahr muss der Mieter wissen, ob er nachzahlen muss oder nicht. Dieser Zweck, zeitnah Gewissheit über die Höhe des Guthabens bzw. der Nachzahlung zu erlangen, würde konterkariert, wenn dem Mieter das ausgewiesene Guthaben auch weit nach Ablauf der Abrechnungsfrist durch eine Korrektur wieder entzogen werden könnte.“
Quelle: Deutscher Mieterbund