Lehman-Zertifikate: Landgericht Hamburg verurteilt Bankhaus Delbrück wegen Falschberatung
Archivmeldung vom 30.11.2009
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26.11.2009 das Privatbankhaus Delbrück Bethman Maffei AG antragsgemäß verurteilt, an den heute 60-jährigen Kläger aufgrund eines Beratungsfehlers Schadensersatz in Höhe von 93.180,- EURO zu leisten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (AZ: 309 O 177/09).
Dem Kläger war am 21.8.2008 (mithin ca. 3 Wochen vor der Insolvenz von Lehman Brothers) vom Bankhaus Delbrück/ Filiale Hamburg angeraten worden, zur Alterssicherung Zertifikate der niederländischen Lehman-Tochter ‚Lehman Brothers Treasury’ zu erwerben.
Unstreitig war, dass, obwohl die Ratingagentur „S&P“ Lehman Brothers bereits im Juni 2008 von einem „A+“ auf ein „A“ herabgestufte, diese Information dem Kläger vorenthalten wurde. Statt dessen verwies der Bankberater im Beratungsgespräch auf das Rating von „A+“, welches auf dem Flyer nach wie vor abgedruckt war.
Ferner war nicht strittig, dass der Kläger dem Bankhaus Delbrück Anfang August 2008 ein Schreiben zusandte, indem er um eine Beratung bezüglich der Aufstockung seiner Rentenversicherung bat und aufgrund dessen am 21.8.2008 die Empfehlung erging, in Lehman-Zertifikate zu investieren.
Die am 2.6.2009 erhobene Klage wurde nach einer Verfahrensdauer von nur fünf Monaten zu Gunsten des Klägers entschieden.
Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, die Beklagte habe die aus dem Beratungsvertrag fliessende Pflicht, den Kläger zutreffend zu beraten, schuldhaft verletzt.
Darüber hinaus bestünde eine Vermutung dafür, dass der Kläger bei zutreffender Beratung das Wertpapier nicht gekauft hätte, denn die Bonität des Schuldners gehöre bei einer Kapitalanlage wie der vorliegenden Art zu den wesentlichen Anlagekriterien.
Quelle: Rechtsanwältin Dr. jur. Susanne Benöhr-Laqueur