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Landgericht Hamburg verurteilt Deutsche Kreditbank AG zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages

Archivmeldung vom 09.06.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.06.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: LieC / pixelio.de
Bild: LieC / pixelio.de

Das Landgericht Hamburg hat mit Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 02. Juni 2016 - 313 O 164/15 - die Deutsche Kreditbank AG zur Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags verurteilt. Der Hamburger Kläger hatte einen Darlehensvertrag über 129.200,00 Euro zum Erwerb einer Eigentumswohnung mit der Beklagten am 07. März 2007 zu einer jährlichen Verzinsung von 5,16 Prozent abgeschlossen. Seine Erklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages widerrief der Darlehensnehmer, der von HAHN Rechtsanwälte vertreten wird, am 12. Januar 2015 wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.

Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag zulässig und begründet sei. Die Beklagte hatte eine Hilfswiderklage erhoben und der Kläger hatte diese teilweise anerkannt. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei vom Kläger wirksam widerrufen worden und in ein Rückgewährsverhältnis umgewandelt worden. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei aufgrund des Hinweises, dass die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu laufen beginne, nicht deutlich. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtshofs ermögliche die Verwendung des Wortes "frühestens" nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Der Verbraucher werde vielmehr im Unklaren gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristablaufs gegebenenfalls abhängen soll.

Die Beklagte könne sich wegen der erteilten Belehrung auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nach BGB-Infoverordnung a.F. berufen, weil diese vom Muster abweiche. Die Beklagte habe bereits in den "Grundtext" eingegriffen. So heiße es "der Lauf der Frist" statt "Frist", "zur Wahrung der Frist" statt "zur Wahrung der Widerrufsfrist" und "empfangenen Leistungen" statt "empfangene Leistung". Auch in dem Abschnitt über "Finanzierte Geschäfte" seien einige textliche Eingriffe vorgenommen worden. Die Formulierungen der Anlage 2 zur BGB-Infoverordnung seien nicht lediglich als grobe Hinweise oder Richtlinien, sondern als verbindliche Vorgabe gedacht. Die verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofs hätten unisono strenge Anforderungen an das Eingreifen der Schutzwirkung der Musterbelehrung gestellt.

Ferner könne die Beklagte dem Kläger auch nicht den Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung im Hinblick auf den Widerruf entgegenhalten. Das erforderliche Umstandsmoment sei vorliegend nicht gegeben. Schließlich sei auch kein Ansatzpunkt für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts gegeben. "Es ist erfreulich, dass vorliegend eine Kammer des Landgerichts Hamburg weder dem hiesigen noch anderen Oberlandesgerichten im Hinblick auf eine bankenfreundliche Rechtsprechung zur Verwirkung nicht gefolgt ist", stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. HAHN Rechtsanwälte bietet einen kostenfreien Erstcheck der Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit noch bis 12. Juni 2016 an. "Das Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, kann nur noch bis zum 20. Juni 2016, 24:00 Uhr, ausgeübt werden", so Hahn abschließend.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (ots)

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