Gesellschaftsrecht - Allgemeine Fortsetzungsklausel in Gesellschaftsvertrag bei Kündigung aller Gesellschafter
Archivmeldung vom 13.06.2008
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittIst in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung „eines“ Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder „Altgesellschafter“ kündigen.
Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels
anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch
dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft
kündigt.
Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die
mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise
in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht
deshalb unwirksam, weil die vertragliche Abfindungsregelung die
ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem
Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.
(BGH, II-ZR-3/06; Urteil vom 07.04.2008; Verfahrensgang: OLG Hamburg Urteil 11 U 198/04 v. 25. 11. 2005)
Quelle: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger