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Gesellschaftsrecht - Allgemeine Fortsetzungsklausel in Gesellschaftsvertrag bei Kündigung aller Gesellschafter

Archivmeldung vom 13.06.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.06.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung „eines“ Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - bei Ausscheiden des Kündigenden - unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter oder „Altgesellschafter“ kündigen.

Eine Fortsetzungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag ist mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die Mitgliedschaft kündigt.
Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel schränkt die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschafter nicht in unzulässiger Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (§ 723 Abs. 3 BGB); sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die vertragliche Abfindungsregelung die ausscheidenden Gesellschafter unangemessen benachteiligt. In diesem Fall kann allerdings die vertragliche Abfindungsregelung unwirksam sein.
(BGH, II-ZR-3/06; Urteil vom 07.04.2008; Verfahrensgang: OLG Hamburg Urteil 11 U 198/04 v. 25. 11. 2005)

Quelle: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger

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