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Wohnungsbrand wegen Kerzen: Versicherung muss zahlen

Archivmeldung vom 22.08.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Urteil: Auch bei einem verschuldeten Wohnungsbrand muss die Versicherung manchmal für den Schaden aufkommen. Voraussetzung: Es liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Versicherungen müssen für einen Brandschaden auch dann aufkommen, wenn die Bewohner ihn selbst verursacht haben. Dies gilt allerdings nur, wenn sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Landgericht Coburg (Az.: 13 O 714/07).

Im verhandelten Fall zündete der Lebensgefährte einer Wohnungsmieterin einige Teelichter im Wohnzimmer an. Vor dem zu Bett gehen löschten sie die Kerzen wieder aus, vernahmen jedoch nur wenige Minuten später vom Schlafzimmer aus knisternde Brandgeräusche. Trotz schneller Löschmaßnahmen entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 11.000 Euro. Zunächst zahlte zwar die Brandversicherung des Gebäudeeigentümers den Schaden, wollte sich das Geld jedoch vom Lebensgefährten der Mieterin wieder zurückholen. Argument: Schon durch das Anzünden der Teelichter habe er eine Brandursache geschaffen.

Dieser Argumentation folgten die Richter allerdings nicht. Zwar stellte ein Sachverständiger später fest, dass der Brand durch ein hinter die Couch gefallenes Teelicht verursacht wurde. Doch am vermeintlichen Verursacher könne sich die Versicherung trotzdem nicht schadlos halten. Alleine das Anzünden der Teelichter stelle noch kein Verhalten dar, das die Gefahr eines Brandes erhöhe, zumal der Beklagte die Kerzen auch nicht unbeaufsichtigt ließ. Zudem lasse sich auch nicht mehr feststellen, ob das Brand verursachende Teelicht vom Beklagten, seiner Lebensgefährtin oder deren Kind heruntergestoßen wurde.

Quelle: Immowelt.de

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