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Ausblick zählt nicht: Rein optische Beeinträchtigung durch Mülltonnen ist hinzunehmen

Archivmeldung vom 26.05.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.05.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Ausblick zählt nicht / Bild:  "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Ausblick zählt nicht / Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Irgendwo müssen sie Platz finden innerhalb einer Wohnanlage - die Mülltonnen. Damit hat ein Mieter nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu leben, auch wenn es ihm persönlich verständlicherweise nicht gefällt. (Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Aktenzeichen 31 C 156/16)

Der Fall: Die Vermieterin ließ den Müllplatz innerhalb einer Wohnanlage verlegen. Die Begründung dafür: Am neuen Standort seien die Tonnen für alle Mieter besser erreichbar. Das gefiel einem Betroffenen nicht, der im Erdgeschoss wohnte und nun die Tonnen vor seinen Augen hatte. Die Entfernung von seinem Fenster zum Müllplatz betrug lediglich zehn Meter. Er minderte auf Grund dieser Belästigung die monatliche Bruttomiete um zehn Prozent. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Kadi, weil der Eigentümer damit nicht einverstanden war.

Das Urteil: Grundsätzlich gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnanlage, dass die Vermieterin "einen zumutbaren Platz zum Aufstellen von Mülltonnen" auswähle, entschied das Amtsgericht Brandenburg. Die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung für den betroffenen Mieter sei nur unerheblich gemindert, er habe kein Recht zu Kürzungen der monatlichen Zahlungen. Geräusche durch das Öffnen und Schließen der Tonnen und gewisse Geruchsbelästigungen zählten zum üblichen Lebensrisiko von jemandem, der im Erdgeschoss einer größeren Anlage eine Wohnung angemietet habe

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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