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Kritik am heutigen BGH-Urteil: YouTube-Entscheidung des BGH begrenzt urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

Archivmeldung vom 10.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
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Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Mit seiner heutigen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar: Die Video-Plattform YouTube ist nicht verpflichtet, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen von Rechtsverletzern an Urheber und Rechteinhaber herauszugeben. Der BGH folgt damit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren.

Von YouTube kann nur Auskunft über Name und Postanschrift des Nutzers verlangt werden. Da diese Daten bei Anmeldung durch YouTube nicht verifiziert bzw. gefordert werden, laufen Auskunftsansprüche oft ins Leere.

Die auf Urheber- und Medienrecht spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Laura Zentner von der Kanzlei Greenberg Traurig sieht das Urteil kritisch: "Nach der heutigen Entscheidung des BGH bleibt es bei einem stark eingeschränkten urheberrechtlichen Auskunftsanspruch der Rechteinhaber. Das ist insbesondere für die Filmbranche schwierig, da es die Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverstößen im Internet weiter erschwert."

Geklagt hatte Constantin Film. Das Filmunternehmen verlangte von YouTube Auskunft über die Daten dreier Nutzer, die widerrechtlich Filme in voller Länge hochgeladen hatten. Das Verfahren ging durch alle Instanzen und wurde schließlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Entscheidend war die Auslegung des Urheberrechtsgesetzes im Lichte der EU-Richtlinie 2004/48/EG. Dabei ging es konkret um die Frage, ob der im Urheberrechtsgesetz verwendete Begriff "Anschrift" mit dem in der Richtlinie verwendeten Begriff "Adresse" gleichzusetzen ist, oder ob hierunter neben der Postanschrift auch E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen fallen. Im heutigen Urteil hat der BGH dies verneint und keine über die europäische Regelung hinausgehende deutsche Umsetzung angenommen.

Quelle: Greenberg Traurig Germany (ots)

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