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Filesharing-Abmahnungen: Oberlandesgericht stärkt Verbraucherrechte

Archivmeldung vom 05.08.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.08.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann  / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Tausende von Abmahnungen werden jeden Monat an Verbraucher versendet, über deren Internetanschluss angeblich illegale Downloads getätigt wurden. Wer keine Unterlassungserklärung abgibt, muss mit einem Gerichtsverfahren rechnen. Auf den Kosten eines solchen Verfahrens und auf den Kosten der Abmahnung können die Abmahner nach einer neuen Gerichtsentscheidung aber durchaus sitzen bleiben.

Das OLG Köln (Az. 6 W 30/11) hat in einem Beschluss vom 20.05.2011 erstmals festgestellt, dass in einer Abmahnung keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Der abmahnende Buchverlag hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Werke des Verlages erstrecken sollte. Obwohl dies weit über den tatsächlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, wurde in der Abmahnung mehrfach darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, muss die Kosten einer daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen, entschied das Oberlandesgericht.

"Alle derzeit abgemahnten Verbraucher sollten die von ihnen geforderte Unterlassungserklärung oder Kostenerstattung von einem Fachmann prüfen lassen, insbesondere auch, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist", empfiehlt Rechtsanwalt Patrick Richter von der Kanzlei Richter Süme aus Hamburg, die den betroffenen Verbraucher in dem Verfahren vertreten hatte. "Wir gehen davon aus, dass derzeit Tausende Abmahnungen existieren, die zu weit gefasst sind, sodass die Abmahner Kostenerstattung nicht verlangen können." 

Quelle: Rechtsanwälte Richter · Süme (ots)

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