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200.000 Euro zahlen für Facebook-Party: Rechtsanwalt Christian Solmecke warnt das Partyvolk

Archivmeldung vom 30.07.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.07.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Facebook-Startseite. Bild: Screenshot
Facebook-Startseite. Bild: Screenshot

Der Fall geht durch die Medien: Ein Lehrling lädt über Facebook zu einer Party ins Konstanzer Freibad. Durch Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und Übergriffe auf die vor Ort anwesende Polizei seien in Kombination mit dem Polizeieinsatz Kosten in Höhe von über 200.000 Euro entstanden, für die der Lehrling nun geradestehen soll. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE kommentiert die Zahlungsaufforderung und warnt davor, weitere Facebook-Parties auszurufen.

Es ist ein Trend: Immer mehr Jugendliche rufen über Facebook zu illegalen Partys an öffentlichen Plätzen auf. Oft folgen viele tausend Menschen diesen Aufrufen und sorgen vor Ort für ein heilloses Chaos. Oft genug werden die Partys schon im Vorfeld polizeilich verboten, um Schlimmeres zu verhindern. Ein Polizeiaufgebot am Veranstaltungsort stellt außerdem sicher, dass die trotzdem anreisenden Partygäste wieder nach Hause geschickt werden.

Ein 20-jähriger Lehrling hat nun laut Zeitungsberichten für eine derartige Facebook-Party-Einladung die Quittung bekommen. Ein Zahlungsbescheid nach der Gebührenverordnung des Landes ging dem Partyveranstalter zu: Über 200.000 Euro soll er nun bezahlen - für den Polizeieinsatz samt Hubschrauber, für Sachbeschädigungen und andere Posten. Und das bei einem Verdienst von netto 560 Euro im Monat.

Die große Frage ist nun natürlich: Muss jemand, der öffentlich zu einer Facebook-Party einlädt, auch für die Folgekosten haften?

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGE SOLMECKE: "Wer bewusst zu einer Facebook-Party aufruft, ohne den Teilnehmerkreis zu beschränken, muss auch für die entstandenen Kosten den Kopf hinhalten. Neben den Kosten für den Polizeieinsatz müssen vom Veranstalter auch die vorhersehbaren Schäden, die z.B. durch eine unzureichende Absicherung der Veranstaltung entstanden sind, bezahlt werden. Auf diese Weise kann der Preis für eine unkoordinierte Facebook-Party schnell horrende Summen erreichen."

Aus diesem Grund muss ganz klar davon abgeraten werden, über Facebook zu einer Party einzuladen, wenn diese Einladung so unpersönlich gehalten ist, dass jeder sich angesprochen fühlt. Ob als Scherz formuliert oder mit Ernst aufgesetzt: Eine solche Einladung verbreitet sich über die Teilen-Funktion leicht wie ein Lauffeuer. Anschließend kann eine solche Einladung nicht mehr "zurückgeholt" werden. Die Kosten, die mit einer solchen Facebook-Party einhergehen, die dank des Schneeballsystems beim Teilen leicht jede vernünftige Größe sprengt, sind für den "Veranstalter" nicht mehr kalkulierbar und können zum persönlichen Ruin führen.

Lässt sich die Einladung zu einer Facebook-Party auch wieder zurücknehmen?

Rechtsanwalt Christian Solmecke: "Anders ist der Fall nur dann zu beurteilen, wenn die gesamte Welt aus Versehen zu einer Feier eingeladen wird. Hat sich der Veranlasser anschließend ernsthaft bemüht, seinen Fehler wiedergutzumachen - etwa durch Löschen der Einladung - so bleiben ihm die durch den Behördeneinsatz verursachen Kosten oftmals erspart."

In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer wieder die Frage, inwiefern Facebook-Partys von der Polizei im Vorfeld verboten werden können. Grundsätzlich gilt in Deutschland das Recht auf Versammlungsfreiheit, das nicht rein willkürlich eingeschränkt werden darf. Allerdings handelt es sich bei den Facebook-Partys in der Regel nicht um Versammlungen gem. Art. 8 GG, da die Feiernden sich nicht versammeln, um gemeinsam für eine Sache zu demonstrieren bzw. eine gemeinsame Meinung zu bilden.

Stellen solche privaten Facebook-Partys dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, können sie auch verboten werden. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist insbesondere dann gegeben, wenn anonym zu der Veranstaltung eingeladen wurde, die Anzahl der Teilnehmer unüberschaubare Dimensionen annimmt oder einige Teilnehmer bereits im Vorfeld ihre Gewaltbereitschaft bekundet haben.

Quelle: RA Christian Solmecke

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