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Wann können Verbraucher einen Werkvertrag widerrufen?

Archivmeldung vom 28.05.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.05.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Vertrag, Vereinbarung und Unterzeichnung (Symbolbild)
Vertrag, Vereinbarung und Unterzeichnung (Symbolbild)

Bild: Juergen Jotzo / pixelio.de

Schließen Verbraucher einen Werkvertrag mit Handwerkern an der eigenen Haustür oder in ihrer Wohnung, können sie diesen meist innerhalb von 14 Tagen ohne Weiteres widerrufen. Eine Ausnahme gibt es höchstens bei dringenden Reparaturen auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Coburg entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

An der Ölheizung eines Einfamilienhauses trat beim Betanken Öl aus. Ein Installationsbetrieb reparierte nicht nur den Tank, sondern bot dem Kunden auch die Umstellung von Öl auf Gas an. Die Mitarbeiter unterbreiteten noch vor Ort mehrere Kostenvoranschläge. Einige Tage später begannen die Handwerker mit der Arbeit. Der Hausherr stoppte jedoch die Arbeiten und widerrief schließlich mehrere Wochen später den Auftrag. Die Installationsfirma wollte das nicht hinnehmen und verklagte ihn auf ihren Werklohn.

Das Urteil

Das Landgericht Coburg ließ den Handwerksbetrieb hier leer ausgehen. Der Hauseigentümer habe den Vertrag wirksam widerrufen. „Wie das Gericht erläuterte, stand dem Hausbesitzer ein Widerrufsrecht zu, da er und der Unternehmer den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen – im Wohnzimmer des Auftraggebers – abgeschlossen hatten“, erklärt Rassat. Ob der Mann die Firma zu sich nach Hause bestellt hatte, spielte keine Rolle. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn der Kunde die Handwerker ausdrücklich aufgefordert habe, zu ihm nach Hause zu kommen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Hier hätten die Mitarbeiter der Firma jedoch keine Reparaturen vorgenommen, sondern die Ölheizung auf Gas umgestellt. Daher habe der Auftraggeber den Vertrag widerrufen können. „Dass die 14-tägige Widerrufsfrist längst abgelaufen war, fiel hier ausnahmsweise nicht ins Gewicht“, erklärt die Rechtsexpertin. „Denn der Handwerksbetrieb hatte versäumt, den Kunden auf die Widerrufsfrist hinzuweisen. In solchen Fällen beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen, Verbraucher behalten ihr Widerrufsrecht dann für maximal ein Jahr plus 14 Tage.“

Was bedeutet das für Verbraucher?

Verbraucher haben bei Handwerkeraufträgen, die sie nicht im Büro des Handwerksbetriebes erteilen, ein Widerrufsrecht. Zumindest innerhalb der ersten 14 Tage können sie den Vertrag ohne Weiteres widerrufen. Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn sie sich überrumpelt fühlen und der Auftrag plötzlich ganz andere Dimensionen annimmt, als von ihnen anfangs beabsichtigt. „Holen sie sich jedoch den Handwerker für dringende Reparaturarbeiten ins Haus, gibt es diese Möglichkeit nicht“, erklärt die Rechtsexpertin.

Landgericht Coburg, Urteil vom 9. August 2018, Az. 21 O 175/18

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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