Unterhaltsregelung im Jahre 2018: Muss dem Expartner trotz neuem Freund Unterhalt gezahlt werden?
Archivmeldung vom 23.02.2018
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittVertrauen ist die Erwartung, nicht durch das Verhalten eines anderen Menschen benachteiligt zu werden. Doch obwohl die eigene Zuversicht bezüglich des Wohlwollens seiner Mitmenschen von grundlegender Bedeutung für jede Gesellschaft ist, birgt sie doch ein immenses Risiko: Die eigene Verletzlichkeit. Und leider wird weltweit tagtäglich Vertrauen mit Demütigung quittiert. Daher sind neben Hochzeiten auch Scheidungen in der heutigen Zeit der Normalfall.
Was auch immer die Gründe für eine Scheidung waren, sie ist üblicherweise mit Differenzen beider Parteien verbunden und nicht selten geht es dabei um den Unterhalt. Auch bei nicht verheirateten Paaren wird immer wieder die Frage diskutiert: Wer ist eigentlich wem unterhaltspflichtig? Dabei geht es nicht nur um die Versorgung von Kindern, sondern auch um Unterhaltszahlungen gegenüber dem anderen Partner. Wann Sie zahlen müssen und wann ein Unterhaltsanspruch verwirkt wurde, erfahren Sie in diesem Artikel.
Gesetzeslage zum Kindesunterhalt: Wer eine eigene Familie gegründet hat oder sonstige bedürftige nahestehende Angehörige hat, ist prinzipiell zu deren Unterhalt verpflichtet. Dieser Anspruch besteht also grundsätzlich zwischen Ehegatten und bei Kindern gegenüber ihren Eltern. Für beide Elternteile besteht dabei gleichermaßen Unterhaltspflicht. Unterhalt kann in Geld oder in sogenannter Naturalien-Form (Pflege, Verköstigung etc.) erbracht werden. In der Praxis ist es für gewöhnlich so, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Bereitstellung von Kost und Logis (→ Naturalunterhalt) begleicht, während der andere Unterhaltsverantwortliche seinen Beitrag monetär beisteuert. Bei Kindesunterhalt wird dabei zwischen drei Altersklassen unterschieden:
- 0 bis 5 Jahre
- 7 bis 11 Jahre
- 12 bis 17 Jahre
Darüber hinaus können volljährige Kinder über 21 Jahren auch dann einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen, wenn sie sich noch in einer Ausbildung bzw. Studium befinden oder arbeitslos sind. Die Höhe der zu entrichtenden Unterhaltszahlungen richtet sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2018. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu wissen, dass ein Unterhaltsanspruch bereits anlässlich einer anstehenden Geburt bestehen kann. Im Anschluss daran steht der Mutter zusätzlich zum Kindesunterhalt noch ein eigener Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes zu (→ Betreuungsunterhalt) und dies für eine Dauer von 3 Jahren.
Gesetzeslage zum Partnerunterhalt: Grundsätzlich gilt, dass auch Ehepartner bzw. Lebenspartner sich zu Unterhalt verpflichtet sind, sofern sie dies bezüglich nicht anderweitige vertragliche Regelungen getroffen haben. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Finanzielle Bedürftigkeit beim Unterhaltsfordernden
- Leistungsfähigkeit beim Unterhaltserbringer
Bedenken Sie hierbei, dass die Unterhaltspflicht gegenüber der bzw. des verflossenen Ehepartners bereits mit der Trennung beginnt und stets den besser verdienenden Partner belangt. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils endet diese Unterhaltsverpflichtung und es beginnt infolgedessen der sogenannte „nacheheliche Unterhalt“. Eine solche nacheheliche Unterhaltspflicht besteht jedoch nur, wenn einer der nachfolgenden gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände gegeben ist (Betreuungsgehalt nicht miteingerechnet):
- Mangelhafte Lebenssicherung durch Erwerbsarbeit (→ Aufstockungsunterhalt)
- Notwendigkeit zur Absolvierung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, um durch die Ehe eingetretene Nachteile auszugleichen
- Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit durch Alter, Gebrechen bzw. Krankheit
Greift einer der hier genannten Punkte, besteht grundsätzlich Unterhaltspflicht, sofern es sich bei der Ehe um keine sogenannte „Ehe von kurzer Dauer“ (2 bis 3 Jahre) handelt und beide Partner nun getrennt leben.
Verwirkung von Unterhaltsansprüchen: Es wäre naiv, zu glauben, dass bei der finanziellen Bedienung von Unterhaltsansprüchen stets alles mit rechten Dingen zugehe. In der Praxis kommt es vor, dass der unterhaltene Partner falsche Angaben macht sowohl über die Höhe seines tatsächlichen Einkommens als auch über seinen Gesundheitszustand. Wird dies aufgedeckt, verwirkt er sich ebenso seinen Unterhaltsanspruch, wie wenn er heimlich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Hierzu zählt eine neue Beziehung, die seit mindestens zwei bis drei Jahren Bestand hat und als „verfestigt“ bezeichnet werden kann – anhand von objektiven Umständen wie etwa dem gemeinsamen Führen eines Haushalts oder große gemeinsame Investitionen. Eine Wiedervermählung der bzw. des Verflossenen entbindet den ehemaligen Partner selbstverständlich ebenso von der Unterhaltspflicht. Entsprechen alle Behauptungen des einstigen Lebensgefährten der Richtigkeit? Privatermittler können hier diskret für Gewissheit sorgen. Ein Unterhaltsanspruch erlischt ebenso bei folgendem Verhalten gegenüber dem Expartner:
- Begehen einer Straftat
- Ehebruch
- Prozessbetrug
- Sabotage der eigenen Gesundheit
- Trennung unter erniedrigenden Umständen
- Unsolidarische Strafanzeige
- Unterschieben eines Kindes
- Vereiteln des Umgangs mit dem Kind
- Verschwendung
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unterhaltspflichtige mangels eigener Leistungsfähigkeit ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Das ist an sich nicht weiter tragisch. Problematisch wird es jedoch, wenn Unterhaltspflichtige trotz ihrer Fähigkeit zur Erwerbsarbeit ihren Verantwortungen nicht nachkommen wollen. Im diesem Falle kann sich der Unterhaltspflichtige unter Umständen sogar strafbar machen. Kinder und Expartner erhalten ihren Unterhalt dann aus der Unterhaltsvorschusskasse und das Jugendamt wird Anklage erheben. Bei der Unterhaltsberechnung kann das Familiengericht Ihnen sogar ein fiktives Einkommen anrechnen. Im Zweifelsfall gilt daher: Beißen Sie in den sauren Apfel, bis Sie die Beweislage eines Besseren belehrt.