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Augen auf beim Pferdekauf

Archivmeldung vom 17.02.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.02.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Vor fünf Jahren hat der Gesetzgeber das gesetzliche Kaufrecht grundlegend modernisiert. Damit hat auch die kaiserliche Viehhauptmängelverordnung von 1899 ausgedient. Der Pferdehändler haftet nicht mehr nur dann, wenn das Tier einen sogenannten „Hauptmangel“ aufweist, also z.B. Dämpfigkeit, Dummkoller oder Rotz), sondern auch, wenn es lahmt, Blähungen hat oder verhaltensgestört ist.

Ähnliches gilt für das Rindvieh: Erst seit 2002 ist eine BSE-behaftete Kuh „mangelhaft“ im Sinne des Gesetzes.

Aber während früher Pferd und Kuh mit dem Handschlag den Eigentümer wechselten, verwendet der moderne Pferdehändler allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und versucht, damit seine Haftung auf ein Minimum zu reduzieren und vor allem: die neue zweijährige Verjährungsfrist - eine weitere Segnung der Schuldrechtsreform - auf das zulässige Mindestmaß von einem Jahr zu verkürzen. Das kann jeder gewerbliche Verkäufer auch gegenüber dem Privatkunden, wenn er „gebrauchte“ Sachen verkauft. Sachen? Das Grundgesetz hat zwar den Tierschutz zum Staatsziel erhoben, im Zivilrecht ist das Tier aber eine Sache, wie ein Auto. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst bestätigt. Wann aber ist ein Tier neu und wann ist es gebraucht? Ein Auto ist zum Fahren da und ist deshalb „gebraucht“, wenn es beim Kauf bereits gefahren wurde. Aber ist eine Zuchtstute solange „neu“, wie sie noch kein Fohlen zur Welt gebracht hat? Und ist der Wachhund nicht mehr neu, wenn er schon mal angeschlagen hat? Manche Fachleute meinen, ein Tier werde unabhängig von dem Verwendungszweck - wobei es wohl eher um den Verwendungszweck des Käufers geht - einfach durch Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach seiner Geburt zur gebrauchten Sache.

In der  Entscheidung des BGH (Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06) ging es um ein sechs Monate altes Fohlen. Das Gericht entschied, dass es nicht „gebraucht“ im Sinne des Gesetzes sei; weil es bisher weder als Reittier noch zur Zucht verwendet worden war. Deshalb waren die Ansprüche des Käufers nicht verjährt.

Angenommen nun, das Tier hätte den im konkreten Fall noch nicht aufgeklärten Herzfehler. Welche Rechte hätte dann der Käufer? Er könnte vom Pferdehändler Nachbesserung verlangen. Ist der Herzfehler unheilbar, dürfte das ausscheiden, dann also Ersatzlieferung. Wie muss das Tier beschaffen sein, dass es als Ersatz für das mangelhafte Kaufobjekt tauglich ist?

Propagandisten des Tierschutzes sind solche (Tier-)Haarspaltereien ein Dorn im Auge. Sie wollen, das Tier nicht als Sache behandeln. Im Strafrecht kann man sich noch vorstellen, die Verletzung eines Tieres nicht als Sachbeschädigung, sondern als „Körperverletzung am Tier“ zu ahnden. Im Kaufvertrag ist das anders. Da gibt es nur Verkäufer, Käufer und Kaufgegenstand. Flipper, Fury, Lassie und Co. sind so betrachtet auch nur „Sachen“. Dafür kommt der Staat im Steuerrecht dem Tierfreund entgegen und  behandelt manche Pferdezucht als Liebhaberei.

Quelle: Pressemitteilung Rechtsanwältin Ingrid Burghardt-Richter F P S  FRITZE PAUL SEELIG

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