Muezzinrufe bei Türkeireise sind kein Reisemangel
Archivmeldung vom 29.04.2014
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Freigeschaltet durch Doris OppertshäuserDas deutsche Reiserecht ermöglicht es Pauschalreiseurlaubern, bei Mängeln der Reise verschiedene Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen – etwa eine Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Wie die D.A.S. mitteilt, berechtigen nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover jedoch die Gebetsrufe eines Muezzin Türkeiurlauber nicht zu Schadenersatzforderungen.
Wird der Urlaubsaufenthalt von Lärm gestört, kann unter Umständen ein Reisemangel vorliegen, der den Urlauber zu Schadenersatzforderungen gegen den Reiseveranstalter berechtigt. Klassische Beispiele sind eine Baustelle in unmittelbarer Hotelnähe oder die Geräuschentfaltung einer hoteleigenen Diskothek. Ob tatsächlich ein Reisemangel vorliegt, hängt jedoch immer von den näheren Umständen ab – z. B. davon, was dem Urlauber im Katalog versprochen wurde und auch von den üblichen Verhältnissen vor Ort.
Der Fall:
Ein Urlauber hatte eine 14-tägige Türkeireise mit All-Inklusive-Leistungen gebucht. Er war jedoch in verschiedener Hinsicht unzufrieden: Im Flugzeug brach die Armlehne seines Sitzes, der Pilot musste bei der Landung zweimal durchstarten und im Hotel im Stadtzentrum hörte man mehrmals täglich die Rufe des Muezzin vom nahen Minarett – verstärkt durch Lautsprecher und zum ersten Mal um sechs Uhr früh. Der Tourist forderte daraufhin 50 Prozent des Reisepreises als Entschädigung zurück.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Hannover wies seine Klage ab. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, verwies das Gericht darauf, dass Muezzinrufe in der Türkei landestypisch und damit hinzunehmen seien. Der Kläger habe gewusst, dass sich das Hotel im Ortszentrum befinde, dort sei besonders mit diesem Geräusch zu rechnen. Die abgebrochene Armlehne im Flugzeug habe den Sitzkomfort kaum beeinträchtigt, der mehrmalige Landeanflug sei wetterbedingt erforderlich gewesen.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.04.2014, Az. 559 C 44/14
Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung