Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste
Archivmeldung vom 25.02.2011
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Freigeschaltet durch Thorsten SchmittÄrzte, die in der Zeit vor 2010 nächtliche Bereitschaftsdienste geleistet haben, können dafür Zusatzurlaub beanspruchen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun bestätigt und damit im Auslegungsstreit zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über Bestimmungen des Tarifvertrags für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) der Ärztegewerkschaft Recht gegeben. Der Klage eines durch den Marburger Bund Hessen vertretenen Arztes am Klinikum GPR Rüsselsheim wurde vollumfänglich stattgegeben.
Nach dem Urteil vom 23. Februar 2011 (Az: 10 AZR 579/09) führen bis zum 31. Dezember 2009 geleistete Bereitschaftsdienststunden in der Nacht (21.00 Uhr bis 06.00 Uhr) zu einem Anspruch auf Zusatzurlaub nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA. Für nächtliche Bereitschaftsdienststunden seit dem 01. Januar 2010 haben die Tarifvertragsparteien eine Neuregelung geschaffen, die eine Kombination aus Zusatzurlaub und Nachtzuschlägen vorsieht (§ 28 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA).
Der Marburger Bund begrüßt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das der besonderen Belastung von Ärztinnen und Ärzte in nächtlichen Bereitschaftsdiensten Rechnung trägt.
Quelle: Marburger Bundes Hessen