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Die Augen offenhalten: Immobilienkäufer müssen auf erkennbare Mängel achten

Archivmeldung vom 13.01.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.01.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Es ist eigentlich selbstverständlich, muss aber trotzdem immer wieder betont werden: Wenn Kaufinteressenten eine Wohnung besichtigen, dann sollten sie dabei ihre Augen offenhalten. Mängel, die jedermann bereits beim flüchtigen Begehen erkennen kann, führen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS später nicht zu Schadenersatzansprüchen.

(Landgericht Coburg, Aktenzeichen 51 O 508/20)

Der Fall: Nach dem Erwerb einer vermieteten Wohnung machte der neue Eigentümer eine Forderung gegen den Verkäufer geltend. Ihm seien Risse in der Dusche verschwiegen worden, die später zu einem Wasserschaden führten. Erst der Mieter habe ihn nach dem Kauf auf diesen Mangel hingewiesen. Die nötigen Reparaturarbeiten seien mit rund 6.500 Euro veranschlagt, die der vorherige Eigentümer bezahlen müsse. Der verwahrte sich dagegen und verwies auf die vorausgegangene Besichtigung der Wohnung.

Das Urteil: Die Risse in der Dusche und die Aufplatzungen in der Nähe des Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen, beschied die zuständige Zivilkammer des Landgerichts. Deswegen müsse hier kein Schadenersatz geleistet werden. Grundsätzlich gelte natürlich trotzdem, dass ein Verkäufer nicht so gut erkennbare Sachmängel bei Vertragsverhandlungen erwähnen müsse. So könne er vermeiden, später wegen arglistiger Täuschung zur Kasse gebeten zu werden.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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