Verwaltungsgericht erlaubt Kopftuch für städtische Bedienstete
Archivmeldung vom 03.05.2018
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Freigeschaltet durch André OttDas Verwaltungsgericht Kassel hat einer städtischen Beamtin das Tagen eines Kopftuches erlaubt. Die Frau ist im gehobenen Dienst in der Abteilung für Jugend- und Erziehungshilfe des Jugendamtes der Stadt tätig. Dort ist sie eingebunden in die Bewilligung von Jugendhilfen für Kinder und Jugendliche aus problematischen Familienverhältnissen. Die Stadt lehnte einen Antrag der Frau auf das Tragen eines Kopftuches ab und berief sich auf die Neutralitätspflicht für Beamte.
Das islamische Kopftuch stelle sich als Kundgabe einer religiösen Auffassung dar, hieß es von der Stadt. Da die Klägerin Publikumsverkehr betreue, könne das Tragen des Kopftuches das Vertrauen in die Neutralität beeinträchtigen. Die Frau argumentierte, es handele es sich um die Befolgung einer religiösen Regel, die sie als verbindlich empfinde. Ein von der Stadt unterbreitetes Angebot einer gleichwertigen Tätigkeit in einem Einsatzbereich anzubieten, in dem das Tragen des Kopftuches unproblematisch sei, lehnte die Klägerin ab. Das Gericht gab der Frau nun recht. Der Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Klägerin sei unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt, so die Richter.
Auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von Regeln des islamischen Glaubens vorgeschrieben sei, komme es nicht an. Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lasse sich jedenfalls nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel der Religionsfreiheit plausibel zuordnen, sei im Islam verbreitet lasse sich auf den Koran zurückführen. Die Frau werde durch das Verbot der Stadt vor die Wahl gestellt, entweder ihr Amt im konkret-funktionellen Sinne auszuüben oder dem von ihr als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu leisten - zu unrecht, so die Richter. Das Urteil fiel bereits am 28. Februar, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. (Aktenzeichen: 1 K 2514/17.KS).
Quelle: dts Nachrichtenagentur