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Wurden Millionen Verbraucher vorsätzlich getäuscht?

Archivmeldung vom 27.05.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 27.05.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: H.D.Volz / pixelio.de
Bild: H.D.Volz / pixelio.de

Die anhaltende Diskussion über Care-Energy und EEG-Umlage, hatte das Unternehmen dazu veranlasst sich nochmals ausführlich mit der EEG-Umlage zu beschäftigen und die Voraussetzungen zu prüfen. Das Ergebnis, liest sich interessant.

Die EEG-Umlage stellt eine privatrechtliche Abgabe dar!

Aus der Begründung des OLG Hamm geht hervor, dass die EEG-Umlage keine öffentliche Abgabe darstellt, da sie nicht an den Staat, sondern vielmehr an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen ist. Damit ist die Umlage Teil eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Stromversorger und Letztverbraucher. Zwar stellt die Förderung erneuerbarer Energien eine öffentliche Aufgabe dar, ist jedoch unabhängig von der vertraglich vereinbarten Abgabepflicht gegenüber Versorgungsunternehmen zu sehen.

Schließlich seien Stromversorgungsunternehmen gesetzlich NICHT dazu verpflichtet, die Umlage andie Letztverbraucher weiterzugeben - so das OLG Hamm.

Die Prüfung einer Vielzahl von AGB der verschiedensten Stromanbieter hat ergeben, dass die EEG-Umlage jedoch als gesetzliche oder hoheitliche Abgabe definiert oder assoziiert wird.

Das ist falsch!

Die EEG-Umlage ist eine privatrechtliche Umlage, muss zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsunternehmen klar vertraglich definiert sein. Fehlt die Vereinbarung, muss der Kunde die EEG-Umlage nicht bezahlen.

Das EEG regelt ausschließlich den Belastungsausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetrieben, nicht jedoch die Weiterverrechnung dieser Kosten an den Letztverbraucher.

Anders ausgedrückt, muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen diese EEG-Umlage NICHT an den Letztverbraucher verrechnen, es handelt sich um eine KANN Bestimmung, die in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt.

Bei Änderung der EEG-Umlage ist aus diesem Grund ein Sonderkündigungsrecht zulässig, da die EEG-Umlage eben keine gesetzliche Steuer oder Abgabe darstellt.

Anbieter verweigern Sonderkündigungsrecht

So kam der Branche die Erhöhung der EEG-Umlage alsvermeintlicher Verteuerungsgrund gerade recht. Zum einen dient sie als "Sündenbock", wie Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher meint. Damit könne der Unmut der Kunden auf den Staat und den Ökostrom gelenkt werden.

Zum anderen erfüllt der Verweis auf die EEG-Umlage aber aucheinen ganz praktischen Zweck: In vielen Fällen hebelt sie das Sonderkündigungsrecht aus, das Kunden bei Preiserhöhungen normalerweise zusteht. Bei allen Haushalten, die nicht mehr mit dem alten gesetzlichen Grundversorgungstarif beliefert werden, greifen nämlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der neuen Verträge; das trifft auf rund 60 Prozent der Kunden zu. "In diesen Verträgen haben viele Anbieter das Sonderkündigungsrecht eingeschränkt", sagt Fabian Fehrenbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Häufig gelte es beispielsweise nicht bei einer Erhöhung staatlicher Abgaben. Vergessen wurde jedoch bei dieser Ausführung, dass die EEG-Umlage keine staatliche Abgabe ist.

In den von Care-Energy geprüften Fällen, lag vertraglich keine Vereinbarung zur Weiterverrechnung diese EEG-Umlage an die Letztverbraucher vor, sondern ein lapidarer Passus, als ob es sich bei der EEG-Umlage um eine gesetzliche oder hoheitliche Abgabe handelt würde.

"Unserer Ansicht war somit die Weiterverrechnung der EEG-Umlage an den Letztverbraucher, als auch die Beschneidung der Verbraucherrechte bei Sonderkündigung, aber auch die intransparente oder nicht definierte Höhe der EEG-Umlage - da nicht vertraglich geregelt - illegal und zum Nachteil der Verbraucher", so Martin Richard Kristek CEO Care-Energy.

Stromkunden müssen nun prüfen!

Stromkunden werden daher aufgefordert, die AGB ihrer Stromversorger auf die Bestandteile der vertraglichen Regelung der EEG-Umlage als Zahlungspflicht, auf vertraglich vereinbarte Höhe und auf die Zahlungsverpflichtung dieser Privatumlage zu prüfen.

Wird nicht derartiges gefunden, solle man sich sofort an die Verbraucherzentralen, Verbraucherschutz, Bund der Energieverbraucher, oder einen Rechtsanwalt wenden.

Ein bloßer Hinweis, dass die EEG-Umlage xy hoch ausfällt, jedoch nicht in die AGB als Änderung aufgenommen wird, ersetzt die vertragliche Vereinbarung dieser nicht. Ein einfacher Hinweis, der nicht als Vertragsänderung ersichtlich war und somit der Verbraucher nicht auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wurde, reicht in solchen Fällen nicht aus.

Finden sich keine derartige schriftliche Vereinbarung, sollder Verbraucher sofort und schriftlich die Weiterverrechnung der EEG-Umlage in Ermangelung der vertraglichen Vereinbarung beanstanden und sowohl die EEG-Umlage für den gesamten Vertragszeitraum, als auch einen Schadenersatzdurch Versagung des Sonderkündigungsrechtes bei Preiserhöhung durch die EEG-Umlagenerhöhung verlangen.

Bei Verträgen die durch Vermittler oder Betreiber von Vergleichsportalen zustande gekommen sind, kann sich der Verbraucher auch an diesen schadlos halten, denn Vergleichsportale und Vermittler sind Provisionsempfänger und somit für eine ordentliche Beratung haftbar. In solchen Fällen würde eine Fehlberatung durch die Verletzung der Hinweispflicht vorliegen, wofür diese ebenso haftbar gemacht werden könnten.

Quelle: mk-group Holding GmbH (ots)

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