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Krankgeschrieben: Keine Pflicht zum Stubenhocken

Archivmeldung vom 26.02.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.02.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Darf man trotz Krankschreibung spazieren gehen, einkaufen, ins Fitnessstudio gehen? "Einkaufen mit einer Beinverletzung ist kein Problem, damit Fußball zu spielen wäre es schon", erklärt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, den Unterschied in der "Apotheken Umschau". Entscheidend ist, dass man die Genesung nicht beeinträchtigt.

Arbeitsgerichte bewerten die Rechte der Arbeitnehmer in der Regel sehr hoch. Ein Beschäftigter muss seine Pflichten schon sehr krass verletzen, um einen berechtigten Anlass zur Kündigung zu liefern. Sehr häufige und lange Krankheitszeiten können in bestimmten Fällen aber durchaus eine Kündigung begründen. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass seine Interessen schwerwiegend beeinträchtigt sind.

Wer sich umgekehrt früher als vom Arzt vorhergesehen fit fühlt und wieder arbeiten gehen möchte, sollte die AU-Bescheinigung vom Arzt ändern lassen. Sonst könnte sich die Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall weigern, die Kosten zu tragen.

Quelle: Wort und Bild - Apotheken Umschau (ots)

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