Krankgeschrieben: Keine Pflicht zum Stubenhocken
Archivmeldung vom 26.02.2014
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Freigeschaltet durch Doris OppertshäuserDarf man trotz Krankschreibung spazieren gehen, einkaufen, ins Fitnessstudio gehen? "Einkaufen mit einer Beinverletzung ist kein Problem, damit Fußball zu spielen wäre es schon", erklärt Nils von Bergner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, den Unterschied in der "Apotheken Umschau". Entscheidend ist, dass man die Genesung nicht beeinträchtigt.
Arbeitsgerichte bewerten die Rechte der Arbeitnehmer in der Regel sehr hoch. Ein Beschäftigter muss seine Pflichten schon sehr krass verletzen, um einen berechtigten Anlass zur Kündigung zu liefern. Sehr häufige und lange Krankheitszeiten können in bestimmten Fällen aber durchaus eine Kündigung begründen. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass seine Interessen schwerwiegend beeinträchtigt sind.
Wer sich umgekehrt früher als vom Arzt vorhergesehen fit fühlt und wieder arbeiten gehen möchte, sollte die AU-Bescheinigung vom Arzt ändern lassen. Sonst könnte sich die Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall weigern, die Kosten zu tragen.
Quelle: Wort und Bild - Apotheken Umschau (ots)