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Abi in der Tasche - und was ist mit dem Kindergeld?

Archivmeldung vom 11.08.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.08.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: www.einstellungstest-polizei-zoll.de / pixelio.de
Bild: www.einstellungstest-polizei-zoll.de / pixelio.de

Abi in der Tasche - aber wie geht es jetzt mit dem Kindergeld weiter? Einige Bundesländer haben in diesem Jahr die Abiturprüfungen sehr früh abgeschlossen. Andere Kinder haben noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, oder starten erst im Herbst in die Ausbildung. "Die Eltern dieser Kinder sollten zügig handeln, damit sie trotzdem das Kindergeld weiter erhalten", sagt Timo Bell, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck auf der Internetseite lohnsteuerhilfe.net.

Problem kann hier die "Übergangszeit" sein. Diese ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und darf höchstens vier Monate dauern (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Mit "Übergangszeit" meint das Gesetz die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, in diesem Fall also zwischen Abitur und Studium/Berufsausbildung.

Doch das Gesetz sieht eine Ausnahme vor: Wenn eine Berufsausbildung "mangels Ausbildungsplatzes" nicht beginnen kann, verlängert sich die "Übergangszeit". Wer diese Regelung nutzen will, muss belegen können, dass sich das Kind um einen Studienplatz bzw. um eine Ausbildungsstelle beworben hat.

Wann liegt ein "Mangel eines Ausbildungsplatzes vor?" Dies regelt eine Dienstanweisung zum Kindergeld 2014, die das Bundeszentralamt für Steuern herausgegeben hat. Darin heißt es:

- "Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, - als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann."

"Wer sich in diesen Fällen nicht kümmert, verliert den Anspruch auf Kindergeld", sagt Timo Bell: "Wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, oder sich von einem Steuerberater betreuen lässt, muss sich um diese Frage keine Sorgen machen."

Quelle: Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck (ots)

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