Die Deutsche Kreditwirtschaft zum BGH-Urteil vom 25. Juli 2017 zu einer Entgeltklausel für die SMS-TAN im Onlinebanking
Archivmeldung vom 25.07.2017
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Freigeschaltet durch André OttDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner heutigen Entscheidung zwar die im vorliegenden Fall verwendete Entgeltklausel für eine SMS-TAN im Onlinebanking für unzulässig erachtet, weil damit auch Fälle erfasst würden, in denen der Kunde die SMS-TAN nicht veranlasst habe.
Jedoch hält er eine Bepreisung von SMS-TAN im Onlinebanking für möglich, wenn der Kunde die Ausgabe einer per SMS übersandten TAN tatsächlich veranlasst habe und diese zu einer Erteilung eines Zahlungsauftrages geführt hat. Entsprechend dürfen Kreditinstitute nur dann für eine SMS-TAN ein Entgelt vereinbaren, wenn ein Zahlungsdienst erbracht wird. Die zuvor mit dem Fall befassten Gerichte hatten ein Entgelt dagegen ohne Einschränkungen für zulässig erachtet.
Auch wenn die noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründe des BGH abzuwarten sind, begrüßt die Deutsche Kreditwirtschaft, dass der BGH in seiner Bewertung differenziert und die einen Zahlungsdienst auslösende SMS-TAN für entgeltfähig hält. Wie der BGH in seiner Pressemitteilung zutreffend ausführt, zählt zu den Dienstleistungen, für die ein Kreditinstitut zulässigerweise ein Entgelt vereinbaren kann, auch die Ausgabe von Authentifizierungsmitteln wie das Onlinebanking mittels PIN und TAN. Dem Kunden wird durch dieses Verfahren ein besonders einfacher und von Öffnungszeiten unabhängiger Weg eröffnet, seine Bankgeschäfte abzuwickeln. Wie für jeden Privatkunden entstehen auch für Kreditinstitute beim Versenden einer SMS Kosten und Aufwand.
Quelle: Die Deutsche Kreditwirtschaft (ots)