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Ratschläge für Demonstranten: Beachtung des Infektionsschutzes durch Polizei oder Ordnungsamt auf Versammlungen

Archivmeldung vom 14.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.11.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Polizisten, die sich kaum noch von vermumten Krawallmachern unterscheiden. (Symbolbild)
Polizisten, die sich kaum noch von vermumten Krawallmachern unterscheiden. (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Der Anwalt und Friedensaktivist Ralf Ludwig gibt rechtliche Hinweise für Demonstrationsteilnehmer während der "Corona-Pandemie" und wie ein sauberer Umgang mit Ordnungsämtern und Polizisten aussehen kann bzw. sollte.

Ralf Ludwig schreibt auf Telegram wie folgt: "In letzter Zeit werden Versammlungsteilnehmer vermehrt durch Kräfte der Polizei oder des Ordnungsamts daran gehindert, friedlich an der Demonstration teilzunehmen.Gründe sind zumeist: Masken und Abstand.

Doch was ist mit den Staatskräften selber?

Zunächst sind auch Polizeikräfte angehalten den Mindestabstand einzuhalten. Es gibt keinen Grund diesen zu unterschreiten, solange miteinander diskutiert wird. Die Polizisten erfragen ja nur den Grund dafür, warum ihr keine Maske tragt. Wenn die Polizei daraufhin ein Attest sehen will, darf noch immer der Mindestabstand nicht unterschritten werden.

Fragt die Polizisten, ob sie für den Fall, dass ihr ein Attest zeigt, vorher die Hände desinfiziert werden oder Einmalhandschuhe getragen werden. Weiterhin fragt bitte, ob diese - für den Fall, dass sie sich näher als 1,5 Meter nähern sollten - eine frische Maske tragen und diese bisher nicht im Maskenbereich, sondern nur im Bereich der Griffe mit zuvor gewaschenen und desinfizieren Händen angefasst haben. Ansonsten ist - laut RKI - das Tragen der Maske sogar kontraproduktiv.

Sollten die Polizeikräfte ein Identitätsdokument wollen, so ist auch hier vorher sicherzustellen, dass die jeweilige Polizeikraft sich die Hände vorher gewaschen oder desinfiziert hat. Dieses dient auch dem Schutz der Polizeikräfte. Immerhin handelt es sich bei SARS-CoV-2 um einen Biogefahrenstoff der Kategorie 3.

Quelle: Ralf Ludwig


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