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DSL-Anschluss bei Umzug nicht vorzeitig kündbar

Archivmeldung vom 25.01.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.01.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Nach einem Urteil des BGH kann ein DSL-Kunde, der in eine Gegend ohne DSL-Leitungen umzieht, den Vertrag nicht vorzeitig kündigen. Der D.A.S. zufolge wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Kunde bewusst einen kostengünstigeren Tarif ohne die Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung gewählt habe (Az. III ZR 57/10).

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält für verschiedenartige Verträge Vorschriften, nach denen unter bestimmten Bedingungen eine außerordentliche, fristlose Kündigung möglich ist. Bei einem Vertrag über einen DSL-Anschluss kann man die Regelungen über den so genannten Dienstvertrag und über das Dauerschuldverhältnis zu Rate ziehen. Beide erlauben eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Der Fall: Ein Mann hatte einen Vertrag über die Nutzung eines DSL-Anschlusses abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit lag bei zwei Jahren. Ein halbes Jahr nach Vertragsabschluss zog der Nutzer um – in einen ländlichen Ort, der über keine DSL-fähigen Leitungen verfügte. Als der DSL-Anbieter dies dem Kunden mitgeteilt hatte, kündigte dieser den Vertrag. Das Unternehmen forderte von ihm jedoch die Zahlung der monatlichen Grundgebühr für den Rest der Vertragslaufzeit. Der Kunde ging vor Gericht.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung zu Gunsten des Unternehmens. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung könne nicht aus Vorgängen abgeleitet werden, auf die der andere Vertragspartner gar keinen Einfluss habe und die der Kündigende selbst herbeiführe. Der Kunde habe bewusst einen langfristigen Vertrag gewählt, um weniger zu zahlen. Ein Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit wäre auch wählbar gewesen. Das Risiko für eine Änderung seiner Lebensumstände trage er selbst. Die Richter berücksichtigten bei ihrer Entscheidung auch, dass dem Kunden Geräte wie Router und WLAN-Stick zur Verfügung gestellt worden waren, durch deren Wert der Vertrag für das Unternehmen erst im zweiten Jahr Gewinn abwarf.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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