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Langfristig unbebaut Trotzdem war ein Werbungskostenabzug möglich

Archivmeldung vom 02.11.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.11.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Wer eine Immobilie vermieten oder verpachten will, der kann auch schon im Vorfeld Werbungskosten geltend machen - zumindest für die Ausgaben, die nötig sind, um das Objekt zu finanzieren und in einen vermietungsfähigen Zustand zu bringen. Auch längere Zeiten ohne Baumaßnahmen sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dabei durchaus vorstellbar.

Der Fall: Ein Grundstückskäufer hatte ein unbebautes Grundstück erworben, um darauf eine vermietbare Immobilie zu errichten. Doch es dauerte sehr, sehr lange - insgesamt zehn Jahre -, bis sich das Projekt realisieren ließ. Trotzdem machte der Betroffene in seiner Steuererklärung vorweggenommene Werbungskosten für die Zinsen zur Finanzierung des Grundstücks geltend. Das Finanzamt verweigerte das mit der Begründung, die Bebauungsabsicht sei nicht ausreichend nachgewiesen worden.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof legte fest, dass die lange Wartefrist alleine nicht ausschlaggebend sein könne für die Ablehnung von Werbungskosten. Das spreche nicht automatisch gegen eine Bebauungsabsicht, sondern müsse trotzdem kritisch geprüft werden. Es sei ein Hinweis gewesen, dass einerseits eine Baupflicht bestand, andererseits auch Baupläne entstanden und an der Finanzierung gearbeitet wurde. Und schließlich habe ja am Ende der vielen Jahre tatsächlich ein vermietbares Objekt gestanden.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 9/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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