Neues Gesetz macht's möglich: Gewerbemiete wegen Corona-Einschränkungen reduzieren
Archivmeldung vom 25.03.2021
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.03.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Sanjo BabićVon Corona-Maßnahmen betroffene Betriebe können mit Gansel Rechtsanwälte eine Reduzierung ihrer Gewerbemiete auf Grundlage einer Gesetzesnovelle erreichen. Ziel des Vorgehens ist eine Vereinbarung zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen für den Erhalt der Geschäftsbeziehung.
Neben einer Mietanpassung ist auch die vorzeitige Vertragsbeendigung oder die künftige Verringerung der Mietfläche möglich. Gewerbetreibende können ihre Möglichkeiten ab sofort und kostenfrei online prüfen lassen.
Aufgrund der anhaltenden Corona-Auflagen können viele stationäre Unternehmen ihre gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten nur noch sehr eingeschränkt nutzen. Die Miete oder Pacht dafür ist trotzdem fällig. Um eine faire Verteilung dieser Last zu erreichen, hat die Bundesregierung im Dezember 2020 eine Gesetzesnovelle erlassen. Durch den neuen Artikel 240 § 7 EGBGB können gewerbliche Mieter und Pächter ihre monatlichen Zahlungen unter bestimmten Bedingungen* reduzieren, so lange die Störung der Geschäftsgrundlage besteht - rückwirkend ab dem ersten Lockdown im März 2020 und für die Zukunft.
Dr. Timo Gansel, Vorstand der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwalts-AG: "Die Situation für viele Unternehmen ist trotz staatlicher Hilfen weiterhin kritisch. Insbesondere Mietzahlungen stellen eine hohe Belastung dar, denn sie laufen weiter, auch wenn die Mieträume nicht genutzt werden können. Mit unserem Angebot wollen wir den Gewerbetreibenden nun schnell unter die Arme greifen. Es geht darum, die finanzielle Belastung der Krise auf mehrere Schultern zu verteilen, ohne eine Seite an den Pranger zu stellen. Mit unserem Service erhalten betroffene Unternehmen nun eine direkte Anwendungsmöglichkeit für das neue Gesetz."
Diese Betriebe können profitieren
Von der Gesetzesnovelle können alle Betriebe profitieren, die aufgrund staatlicher Maßnahmen ihre Geschäftsräume nur eingeschränkt nutzen können und konnten. Das gilt insbesondere für das Gastgewerbe, den Einzelhandel oder die Veranstaltungsbranche, aber auch für Büros, bei denen die Belegschaft ins Home-Office geschickt wurde.
Einvernehmliche Lösung für beide Seiten - ohne Kostenrisiko
Da Gewerbetreibende im Regelfall die Geschäftsbeziehung zu ihrer/m Vermieter:in langfristig erhalten wollen, ist auch das Vorgehen von Gansel Rechtsanwälte primär nicht konfrontativ angelegt. Statt Vermieter:innen in eine anwaltliche Auseinandersetzung zu zwingen, soll es am Ende eine für beide Seiten akzeptable Lösung geben, die das Miet- oder Pachtverhältnis erhält. Auf Wunsch organisiert Gansel Rechtsanwälte für die beteiligten Parteien zudem ein Mediationsverfahren mit geschulten, neutralen Mediatoren. Sollte ein Betrieb hingegen Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses haben, so kann auch das die Zielrichtung des anwaltlichen Vorgehens sein.
Alle interessierten Unternehmen können ab sofort einen kostenlosen Online-Check durchführen, bei dem eine mögliche Mietminderung geprüft wird. Bei positivem Ergebnis können sich die Unternehmer:innen dann für eine Durchsetzung mit Gansel Rechtsanwälte entscheiden. Zur Finanzierung ohne Kostenrisiko gibt es verschiedene Möglichkeiten: Entweder ist eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung vorhanden oder ein Prozessfinanzierer übernimmt das Kostenrisiko der Verhandlung. Dieser erhält nur im Erfolgsfall ein Honorar.
- Kostenloser Online-Check
Fußnoten:
* Zur Anwendung des neuen Artikels 240 § 7 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Miet- oder Pachträume konnten nicht oder nur erheblich eingeschränkt genutzt werden
- Grund für die eingeschränkte Nutzbarkeit sind auf den Betrieb bezogene Corona-Maßnahmen
- Die Einschränkungen sind erst nach Vertragsschluss eingetreten
- Wenn die Vertragsparteien die Einschränkungen vorausgesehen hätten, hätten sie den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen
- Das Festhalten am Vertrag in unveränderter Form ist der Mietpartei - in Abstimmung mit den Interessen der Vermieter-Seite - nicht zumutbar
Quelle: Gansel Rechtsanwälte (ots)