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OVG: Gaszentralheizung muss nicht jährlich gereinigt werden

Archivmeldung vom 14.12.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.12.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Betreibt ein Hauseigentümer eine moderne Gaszentralheizung, muss der Schornstein nicht mehr zwingend jährlich gereinigt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Schornstein alljährlich vom Schornsteinfeger gereinigt wird. Er habe 1999 einen neuen Gasheizkessel in seinem Wohnhaus einbauen lassen, der den Brennstoff völlig rückstandsfrei verbrenne. Deshalb sei eine Kontrolle des Schornsteins ausreichend und eine Reinigung nur bei einer tatsächlichen Verschmutzung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit gerechtfertigt. Dieser Auffassung ist das Oberverwaltungsgericht nach Anhörung eines Sachverständigen für Schornstein- und Feuerungstechnik gefolgt.

Die in der Landeskehr- und Überprüfungsordnung für „Gasfeuerstätten für den planmäßigen Unterdruckbetrieb“ vorgesehene jährliche Kehrpflicht von Schornsteinen sei unnötig und belaste den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig. Zwar diene die Reinigung der Schornsteine der Erhaltung der Feuersicherheit, die auch bei modernen Gasfeuerungsanlagen dadurch beeinträchtigt werden könne, dass Fremdkörper wie Vogelnester, Tierkörper, Ablagerungen von Blättern und Ähnliches zu Verengungen oder Verstopfungen des Leitungsquerschnitts führten. Jedoch träten solche Gefahrensituationen nicht in der Regelmäßigkeit auf, dass es notwendig sei, zwingend eine Reinigung pro Jahr vorzuschreiben. Vielmehr würden die öffentlichen Sicherheitsbelange ausreichend gewahrt, wenn regelmäßig eine Anlagenkontrolle, z. B. durch Ausspiegelung, erfolge und danach nur bei Bedarf eine Reinigung des Schornsteins stattfinde, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 15. November 2005, Aktenzeichen: 6 A 10105/05.OVG

Zum Hintergrund:

Mit der o. g. Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 13. Dezember 2004, Aktenzeichen: VGH B 7/04 (vgl. Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Nr. 6/2004 vom 29. Dezember 2004), umgesetzt. Nachdem das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage gegen die Kehrpflicht abgewiesen hatte, ließ das Oberverwaltungsgericht zunächst die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu. Diese Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Er gab dem Oberverwaltungsgericht auf, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die Frage zu klären, ob die jährliche Kehrpflicht erforderlich ist.

Quelle:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

56068 Koblenz

- Pressestelle -

Pressemeldung vom 02.12.2005

Pressemitteilung Nr. 64/2005

Zugesendet von Helmut Ostberg

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