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BGH kippt Extra-Kosten für Geschäftsleute – Rote Karte für Bearbeitungsgebühr, jetzt auch bei Unternehmerdarlehen!

Archivmeldung vom 04.07.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.07.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Gute Nachrichten für Gewerbetreibende: Dank eines brandaktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) können Bearbeitungsgebühren, die bereits für Unternehmensdarlehen gezahlt wurden, von der Bank zurückgefordert werden. Die Abwälzung einer solchen Gebühr auf Kreditnehmer sei laut BGH unzulässig. In vielen Fällen ist somit die Rückzahlung einer Summe im fünfstelligen Bereich fällig. Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer, erläutert im Folgenden die Einzelheiten.

„In der Vergangenheit wies der BGH Banken und Kreditinstitute bereits zwei Mal in die Schranken, als es um unzulässige Bearbeitungsentgelte ging“, erläutert Mingers. „2014 zeigte er der Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen die rote Karte. Diese wurde als Extra-Entgelt auf Kreditnehmer abgewälzt, obwohl sie auf den Zinssatz hätte angerechnet werden müssen. Die Gebühr umfasste die Beratung und Bonitätsprüfung der Kreditnehmer“, erläutert Mingers weiter. Auch 2016 kippte der BGH die Bearbeitungsgebühr mit gleicher Argumentation. Die bei Verbraucherdarlehen zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren können seit dem BGH-Entscheid 2014 innerhalb einer dreijährigen Frist (ab Jahresende, in dem die Gebühr gezahlt wurde) zurückverlangt werden. Entsprechende Klauseln in Kreditverträgen zur Bearbeitungsgebühr wurden damals für unwirksam erklärt.

Aktuelles BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren bei Gewerbe- und Unternehmerdarlehen

Bislang war es nicht eindeutig, ob für Gewerbe- und Unternehmerdarlehen Gleiches gelten sollte. Die Oberlandesgerichte (u.a. OLG Frankfurt am Main, Az.: 3 U 110/15) bewerteten die heute verhandelten Fälle unterschiedlich, sodass bis zuletzt nicht klar war, ob das Bearbeitungsentgelt bei dieser Art von Darlehen als Nachteil zu werten ist. Einerseits ist Fakt, dass die Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerkrediten nicht nur Big Player trifft, sondern auch Kleinunternehmen. Unzulässig sei die zu zahlende Gebühr daher, weil sie eine sogenannte Preisnebenabrede darstellt, welche auch bei Unternehmen unwirksam ist. Sie unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Andererseits erweist sich das Bearbeitungsentgelt als steuerlicher Vorteil (in Form von Werbungskosten absetzbar) und ist daher durch das OLG Hamburg als zulässig beurteilt worden. „Mit der Niederlage in Karlsruhe heute stehen nun auch für zahlreiche andere Banken- und Kreditinstitute Rückforderungen seitens der Kreditnehmer von Gewerbe- und Unternehmerdarlehen an!“, so der Rechtsexperte Mingers. „Denn nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gelten hier gleiche Regeln wie für Verbraucherdarlehen und es ist eine Benachteiligung von Gewerbetreibenden anzunehmen.“ Für diese ist die Entscheidung des BGH extrem lukrativ, da die Bearbeitungsentgelte schnell im fünfstelligen Bereich liegen und eine Rückforderung bereits gezahlter Bearbeitungsgebühr bares Geld bedeutet.

Verjährung zentraler Aspekt der Verhandlung

„Kapitalmarkt- und bankrechtlich gilt die Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren – auf den Tag genau. Das bedeutet für Unternehmer und Geschäftsleute, dass grundsätzlich Kreditverträge, die 10 Jahre alt sind, für eine Rückforderung relevant sind. Gezahlte Bearbeitungsentgelte können demnach zurückverlangt werden. Für Kreditnehmer und Geschäftsleute mit Gewerbe- und/oder Unternehmerkrediten ist es ratsam, auf Basis des BGH-Urteils anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen“, empfiehlt Mingers.

Quelle: www.mingers-kreuzer.de

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