VW Abgasskandal - Düsseldorfer Anwälte sehen trotz des Urteils des LG Bochum gute Erfolgsaussichten
Archivmeldung vom 16.03.2016
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.03.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittDas Landgericht Bochum hat als einzelnes Instanzgericht eine Entscheidung getroffen. Dieses Urteil hat für die Geschädigten des Abgasskandals nach Ansicht der Düsseldorfer Anwälte Prof. Dr. Rogert und Tobias Ulbrich keinen richtungsweisenden Charakter.
Die beiden Wirtschaftsanwälte vertreten hunderte Geschädigte in gleich gelagerten Fällen. Sie haben auch Prozesse vor der gleichen Kammer mit ähnlich gelagerten Fällen vor sich, bei denen es ebenfalls um die Rückabwicklung von Fahrzeugen wegen des Abgasskandals geht. Die Anwälte weisen darauf hin, dass sich das Urteil nicht mit der Frage eines bestehenden Rechtsmangels auseinandersetzt, weil dazu nichts vorgetragen wurde. Selbst das Kraftfahrtbundesamt droht damit, dass mit Stilllegungsverfügungen zu rechnen sei, wenn dem Rückruf endgültig nicht gefolgt werde. Daraus ist zwingend der Rückschluss zu ziehen, dass sich die entsprechenden Fahrzeuge ohne erfolgten Rückruf und damit von Anfang an in einem nicht zulassungsfähigen Zustand befanden, sie also einen Rechtsmangel aufwiesen und noch immer aufweisen.
Auch wird verkannt, dass der Rückruf unzumutbar ist, weil bereits amtsbekannt neue Mängel entstehen werden, die die Unzumutbarkeit des Rücktritts zur Folge haben. Beim Rückruf des Amarok wurde nach der Nacherfüllung von Auto Motor & Sport ein Mehrverbrauch von bis zu 0,7l/100km festgestellt. Bei diesem durch die Nacherfüllung entstandenen neuen Mangel kommt es nicht darauf an, ob dieser erheblich ist. Bei einer Nacherfüllung ist die Entstehung eines neuen Mangels generell unzumutbar. Die Entstehung eines neuen Mangels durch die Nacherfüllung zeigt genau genommen, dass die Nacherfüllung unmöglich ist, da der vertragsgemäße Zustand nicht herzustellen ist. Auch dies führt zu einem Rücktrittsrecht.
Die Frage des Minderwertes des Fahrzeuges - auch nach der Nacherfüllung -liegt nach Recherchen der Anwälte bei mindestens 20%. Auch daraus ist die Unzumutbarkeit abzuleiten.
Aus diesen Gründen wird das Urteil kaum richtungsweisenden Charakter haben können.
Quelle: Rogert & Ulbrich (ots)