Anwälte zu Maskenpflicht: Kein Einsichtsrecht in Atteste, keine Mitführpflicht von Attesten
Archivmeldung vom 21.08.2020
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 21.08.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch André OttNach § 2 Abs. 3 Nr. 4 der ab dem 15. Juli 2020 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen sind unter anderem Kunden in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen allgemeinen Flächen von Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen verpflichtet, eine Mundnasebedeckung zu tragen.
Nach § 2 Abs. 3 S. 2 der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen gilt dies nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mundnasebedeckung tragen können. Der Ausnahmeregelung folgend, können Kunden, die aus medizinischen Gründen den Mundnasenschutz nicht tragen können, somit ohne Mundnasenbedeckung in Lebensmittelmärkten einkaufen gehen.
Nun habe ich oft gelesen, dass Supermarktinhaber aufgrund des ihnen zustehenden Hausrechts berechtigt sein sollen, Kunden, die ohne eine Mundnasenbedeckung einkaufen gehen, den Zutritt zu verweigern. Aus meiner Sicht sind die verbreiteten Informationen falsch.
Zwar können nach § 2 Abs. 3 S. 5 der CoronaSchVO NRW Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Mundnasenbedeckung nicht beachten, von der Nutzung der Einrichtungen ausgeschlossen werden. Aber solch ein Ausschluss kann nur dann greifen, wenn überhaupt eine Verpflichtung zum Tragen einer Mundnasenbedeckung besteht. Für Personen, die aus medizinischen Gründen eine Mundnasenbedeckung nicht tragen können, besteht eine solche Verpflichtung ja gerade nicht. Somit können Supermarktinhaber diesen Personen auch nicht unter Berufung auf diese Regelung oder ihr etwaiges Hausrecht den Zutritt verweigern und sie vom Einkaufen ausschließen.
Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass Supermarktinhaber eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen haben. Wird ein Geschäft für den „allgemeinen Publikumsverkehr“ eröffnet – wie es bei Supermärkten der Fall ist –, erteilt der Besitzer „generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis“ , vgl. LG Bonn, Az.: 10 O 457/99.
Der Zutritt kann allenfalls nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden. Das bedeutet, dass die Zutrittsverweigerung nicht willkürlich ausgesprochen werden darf. Da Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mundnasenbedeckung tragen können, von der Verpflichtung zum Tragen einer MNB ausdrücklich ausgenommen sind, liegt ein sachlicher Grund für deren Ausgrenzung ja gerade nicht vor. Diesen Personen kann der Zutritt nicht verweigert werden.
Schließen die Supermarktinhaber diese Kunden dennoch aus, so ist dies als willkürlich zu bewerten. Darüber hinaus diskriminieren die Supermarktinhaber diese Kunden. Aus meiner Sicht haben Kunden, denen unberechtigt der Zugang zu Lebensmittelgeschäften, und somit zu ihrer Grundversorgung, verwehrt worden ist und wird, einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Diskriminierung. Ich habe, im Auftrag meiner Mandanten, einige Lebensmittelgeschäfte in Dortmund und im Umkreis angeschrieben und hierauf hingewiesen.
Nun kommen wir zu der Frage, ob der Supermarktinhaber oder dessen Mitarbeiter ein Recht darauf hat/haben, ein Attest von diesen Kunden zu fordern und in dieses Attest Einsicht zu nehmen. Meine Antwort lautet klar: nein!
Dieses Recht ergibt sich aus der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen nicht. Auch das Hausrecht geht nicht so weit, dass von Kunden gefordert werden kann, dass diese ihre Daten- und Patientenschutzrechte vollständig aufgeben. Solche Atteste enthalten in aller Regel personenbezogene Daten (Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht) des Patienten, Name und Adresse des behandelnden Arztes und ggf. auch eine Diagnose.
Ebenso wenig besteht die Verpflichtung der Kunden, ein entsprechendes Attest mitzuführen. Eine Mitführpflicht wurde in der Verordnung nicht verankert.
Die in § 2 Abs. 3 S. 2 Coronaschutzverordnung NRW genannten medizinischen Gründe sind nach meinem Dafürhalten in geeigneter Art und Weise lediglich glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung ist keinesfalls die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Deshalb ist es m.E. völlig ausreichend, sich auf medizinische Gründe bloß zu berufen. Oft wird aber argumentiert, dass die Ordnungsbehörden/Polizei deshalb ein Recht darauf hätten, Einsicht in die Atteste zu nehmen, weil durch das Nichtragen der MNB der Verdacht der Begehung einer Ornungswidrigkeit bestünde. Dieser Ansicht kann ich nicht folgen. Denn, wenn sich der Kunde ausdrücklich auf medizinische Gründe beruft, so muss für jeden Beamten/Mitarbeiter spätestens in diesem Zeitpunkt klar sein, dass diese Person keine Ordnungswidrigkei begeht, weil sie von der Verpflichtung zum Tragen einer MNB ausdrücklich ausgenommen ist. Auch im Bußgeldverfahren gilt nämlich die Unschuldsvermutung. Es ist nicht die Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr muss die Behörde oder ggf. später Gericht die Täterschaft bzw. den Verstoß gegen die CoronaSchVO NRW des Betroffenen nachweisen.
Quelle: Anwälte für Aufklärung