Impressum – Kleiner Fehler – großer Ärger
Archivmeldung vom 28.06.2007
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.06.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.
Freigeschaltet durch Thorsten SchmittIn einem Abmahnrechtsstreit unter Wettbewerbern der ebay- Plattform entschied das Kammergericht Berlin (5 W 34/07 vom 13.02.2007) in 2. Instanz, dass die Angabe eines abgekürzten Vornamens im Impressum einer Internethomepage bzw. einer Anbieterseite auf ebay keine hinreichende Angabe darstellt.
Fehlt der ausgeschriebene Vorname, besteht möglicherweise eine
Verwechslungsgefahr mit dritten Personen. Die Angabe eines abgekürzten Vornamens
werteten die Richter als Verletzung der Informationspflicht zum Nachteil der in
Konkurrenz stehenden Wettbewerber.
Anbieter sind fortan gut beraten ihre Impressen nach möglichen – auch nur kleinsten – Fehlern hin zu untersuchen.
Quelle: Pressemitteilung Rechtsanwalt Jörg Reich