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Vorsicht bei der Annahme von Schecks

Archivmeldung vom 08.09.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.09.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Ein Barscheck mit allen gesetzlichen Merkmalen Bild: de.wikipedia.org
Ein Barscheck mit allen gesetzlichen Merkmalen Bild: de.wikipedia.org

Bankkunden sollten Schecks nur dann als Bezahlung annehmen, wenn sie ihre Geschäftspartner gut kennen. Sie sollten sicher sein können, dass der Scheck echt und tatsächlich auch gedeckt ist. Das gilt insbesondere für Schecks, die auf ein Konto bei einer ausländischen Bank ausgestellt sind. Leider kommt es immer mal wieder vor, dass gefälschte Schecks für Betrügereien genutzt werden.

Was vielen Kunden nicht bewusst ist: Ihre Bank kann den Scheck nicht sofort auf Bonität prüfen. Deshalb weisen die Kreditinstitute bei jeder Scheckeinreichung darauf hin, dass der Eingang vorbehalten ist - kurz „E.v.“. Das heißt: Obwohl der Betrag bereits als Gutschrift auf dem Konto des Scheckeinreichers erscheint, muss die Bank das Geld erst noch von dem Kreditinstitut des Scheckausstellers einziehen. Das kann bei Auslandsschecks längere Zeit in Anspruch nehmen.

Stellt die Bank des Scheckausstellers fest, dass der Scheck gefälscht oder nicht gedeckt ist, wird sie den Scheck nicht bezahlen. Aufgrund des "geplatzten" Schecks muss die Bank des Scheckeinreichers die "E.v.-Gutschrift" auf dessen Konto wieder rückgängig machen. Bankkunden, die sich der Liquidität ihrer Geschäftspartner nicht sicher sind, sollten andere Zahlungsmittel bevorzugen wie beispielsweise eine Überweisung.

Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)

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